VwGH 96/19/3402

VwGH96/19/340224.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. August 1996, Zl. 305.570/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54;
AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. August 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe "durch sein Asylverfahren" nachweislich bis zum 28. Juni 1995 die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich gehabt. Laut Aktenlage habe der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt noch eine Aufenthaltsberechtigung bis 7. April 1996 erteilt erhalten. Die Regelung des § 13 Abs. 1 AufG sei jedoch gemäß § 13 Abs. 2 AufG nicht auf die im § 1 Abs. 3 AufG genannten Fremden anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG benötigten Fremde keine Bewilligung, wenn sie aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Schon aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Determinierung sei der Antrag des Beschwerdeführers als "Erstantrag" zu kategorisieren und die im Gesetz hiefür vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Es komme daher § 6 Abs. 2 erster Satz AufG, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei, zur Anwendung. Dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer mit seiner Antragstellung im Inland nicht Genüge getan. Eine Antragstellung im Inland sei nur im Falle des Verlustes des Asyls oder in anderen gesetzlich exakt geregelten Fällen zulässig. Von diesen Fällen liege hier keiner vor. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen sei nicht weiter einzugehen gewesen.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer legt der belangten Behörde Begründungsmängel zur Last. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, daß der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach "Ex-Jugoslawien" mit lebensbedrohender Verfolgung seitens der Regierung zu rechnen hätte.

Der Beschwerdeführer hat nach seinen Behauptungen am 21. Dezember 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde erkennbar festgestellt hat - bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen; das Bundesasylamt hatte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung (offenbar) nach § 8 Asylgesetz 1991 bis zum 7. April 1996 erteilt.

§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG lauten auszugsweise:

"§ 1. (1) ...

...

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

...

6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 6. (1) ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der

Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine

Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall

das Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des

Asyls ... . Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und

auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht.

..."

§ 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 lautet:

"§ 8. (1) Die Asylbehörde kann aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in dem Staat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

Bei einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Asylgesetz 1991 handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn des § 1 Abs. 1 AufG, sodaß § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG, wonach Verlängerungsanträge vom Inland aus gestellt werden können, nicht zum Tragen kommt.

§ 13 Abs. 1 AufG findet im vorliegenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil § 13 Abs. 2 AufG ausdrücklich normiert, daß Abs. 1 auf die in § 1 Abs. 3 AufG genannten Fremden keine Anwendung findet. Für solche Fremde kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AufG in Betracht. Personen, die nach § 8 Asylgesetz zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind, fallen unter § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG, sodaß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung gelangt.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen gehabt, kann daher nicht als verfehlt angesehen werden.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er im Fall einer Abschiebung nach "Ex-Jugoslawien" mit lebensbedrohender Verfolgung zu rechnen hätte, hindert die Anwendung des § 6 Abs. 2 AufG nicht. Das Vorliegen solcher Umstände kann nicht hier, sondern könnte etwa in einem Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Asylgesetz 1991 oder in Verfahren nach §§ 36 Abs. 2, 54 FrG geltend gemacht werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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