Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §82 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs2;
VStG §51a;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §82 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs2;
VStG §51a;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheiden vom 6. und 5. Oktober 1995 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) den Anträgen des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG nicht statt.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, im gegenständlichen Fall liege weder eine besonders schwierige Rechts- oder Sachlage noch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Ein Abgehen von der bisherigen Entscheidungspraxis der Höchstgerichte sei nicht beabsichtigt. Die Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe sei mit
S 700,-- bzw. S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 bzw. 20 Stunden) als derart gering anzusehen, daß eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
1. Nach dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. Mai 1994 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Zeit vom 29. Mai 1994 bis 21. Oktober 1994 wurden gemäß § 82 Abs. 1 FrG über ihn mit Bescheiden vom 5. und 6. März 1995 Geldstrafen von S 700,--, S 700,-- und S 400,-- verhängt. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde seine Anträge, für das Verfahren über die Berufung gegen die Strafbescheide die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab.
Gemäß § 51a VStG ist dem Berufungswerber ein Verteidiger beizugeben, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Gegen die Annahme der belangten Behörde über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung verweist der Beschwerdeführer auf die "Härte" der Bestrafung und auf die mögliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Damit spricht der Beschwerdeführer jedoch nur die Konsequenzen an, die mit der Erlassung des Strafbescheides verbunden sind. Diese vermögen eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides und somit die Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nicht zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer erkennbar auf § 82 Abs. 2 FrG verweist, demzufolge eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht vorliege, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 37 und 54 Abs. 4 FrG) ist, kann der Ansicht der belangten Behörde über das Nichtvorliegen einer besonders schwierigen Rechts- oder Sachlage oder einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer - wie grundsätzlich jeder Asylwerber - in der Lage sein muß, Umstände seiner Bedrohung im Sinne des § 37 FrG vorbringen zu können. Daher war die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht erforderlich.
Die belangte Behörde wies daher frei von Rechtsirrtum den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
2. Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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