Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §31;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §31;
EMRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Juli 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1, §§ 19 bis 21 und 31 Abs. 1 und Abs. 3 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Linz am 28. Februar 1994, rechtskräftig seit 5. Mai 1994, wegen §§ 15, 288 Abs. 1 StGB, § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z. 3, § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 1 lit. a und b Finanzstrafgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von S 200.000,-- verurteilt worden. Überdies sei der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a, Abs. 5 und des § 17 Abs. 1 StVO bestraft worden. Wegen des Unwerts der der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sei die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und trotz der Integration des Beschwerdeführers, der sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhalte, im Sinn des § 19 FrG dringend geboten.
Wenn auch sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig seien und er in der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Kontakte habe, sei das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, auch im Sinn des § 20 Abs. 1 FrG zulässig.
Da nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, wegfallen, könne das Aufenthaltsverbot nur unbefristet erlassen werden.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch gemäß § 20 Abs. 2 FrG zulässig, weil der Beschwerdeführer wegen eines Deliktes verurteilt worden sei, das mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 31 FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nur zulässig, wenn aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die angeführte rechtskräftige Verurteilung unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels mit Haschisch gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß im Hinblick auf das dieser Straftat zugrundeliegende Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und somit der Tatbestand des § 31 FrG verwirklicht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 96/21/0095).
2. Eine Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG versucht der Beschwerdeführer damit zu begründen, daß eine "positive Zukunftsprognose" vorliege und er "nur" eine relativ leichte Droge in das Bundesgebiet Österreich zum Eigengebrauch einzuführen versucht habe.
Dem ist zu entgegnen, daß zum einen gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr sehr groß ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 96/21/0095) und zum anderen im Fall der Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder des Inverkehrsetzens von Suchtgift im 25fachen einer Menge, die geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 SGG), von einer "Einfuhr zum Eigengebrauch" nicht die Rede sein kann.
3. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer auf seinen Aufenthalt seit seiner Geburt in Österreich und auf den Aufenthalt sämtlicher Familienangehöriger einschließlich seiner minderjährigen Tochter (die sich offensichtlich in der Obsorge der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers befindet) im Bundesgebiet. Damit vermag er jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Dem Interesse des Beschwerdeführers an seinem weiteren Verbleib in Österreich stehen die aus dem eine krasse Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung bezeugenden Verhalten des Beschwerdeführers abzuleitenden schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Wenn die belangte Behörde wegen des gravierenden und keineswegs als "Eigengebrauch einer leichten Droge" zu verharmlosenden Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das Suchtgiftgesetz das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als schwerer wiegend ansah als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Diese Wertung kann angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 96/21/0095).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland, ist zu entgegnen, daß unter dem Privat- und Familienleben im gegebenen Zusammenhang ausschließlich das im Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte zu verstehen ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 96/21/0095) und auf das Fehlen von Bindungen außerhalb Österreichs nicht Bedacht genommen werden kann. Im übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer eine Berufsstellung als Hilfskellner nicht auch in der Bundesrepublik Deutschland erlangen könnte. Seinen Unterhaltsverpflichtungen kann der Beschwerdeführer auch von einem anderen Land aus nachkommen und es stellt die zweifellos gegebene Erschwerung der Besuchskontakte zu seiner Tochter die (unvermeidliche) Konsequenz der Erlassung des Aufenthaltsverbotes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0201).
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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