Normen
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1996 wurde die gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 1996 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin - einer türkischen Staatsangehörigen, die am 13. Februar 1996 in das Bundesgebiet eingereist war und am 15. Februar 1996 einen Asylantrag gestellt hatte - abgewiesen und damit die Asylgewährung versagt.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin unter anderem deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihr der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 15. Februar 1996 aus, daß sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich mehr als einen Monat in Holland aufgehalten habe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin bereits vom Bundesasylamt vorgehalten worden, daß Holland Mitgliedstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei und sie dort im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dies auch gar nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, daß sie zur ihrem in Österreich aufhältigen Verlobten habe reisen wollen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht gehindert gewesen, während ihres legalen Aufenthaltes in Holland um Asyl anzusuchen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin tritt auch in der vorliegenden Beschwerde der Annahme der belangten Behörde, daß sie in Holland im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen war, nicht entgegen. Diesbezüglich macht die Beschwerde nämlich - wie schon in der Berufung im Verwaltungsverfahren - nur geltend, es hätte für die Beschwerdeführerin keinen Sinn gehabt, in Holland einen Asylantrag zu stellen, weil sie zu ihrem nunmehrigen Ehemann in Österreich habe reisen wollen. Auf bloß subjektive Gründe, die die Person veranlaßt haben, in einem sicheren Durchreisestaat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Asylantrag zu stellen, kommt es aber nicht an. Wesentlich ist vielmehr, daß sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatstaates, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat befunden hat und die Sicherheit vor Verfolgung bereits dort hätte in Anspruch nehmen können.
Da die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Ausschlußgrundes gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgegangen ist, braucht auf das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe nicht eingegangen zu werden. Denn selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegensteht (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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