Spruch:
Die Beschwerde wird hinsichtlich beider angefochtener Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der angeschlossenen Bescheidkopien wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Juni 1995, Zl. 4.346.562/1-III/13/95, die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes wegen Verspätung zurück. Diesen Zurückweisungsbeschluß übernahm der Beschwerdeführer am 27. Juni 1995. Am 28. Juni 1995 richtete er an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, ihm für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Juni 1995 die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Aufgrund dieses Antrages wurde die nunmehrige Beschwerdevertreterin zur Verfahrenshelferin bestellt. Der Beschluß darüber wurde ihr am 21. September 1995 zugestellt.
Anstelle einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Juni 1995 brachte die Beschwerdevertreterin am 2. (oder 3.) Oktober 1995 beim Bundesasylamt einen Wiedereinsetzungsantrag ein, den sie mit einer neuerlichen Berufung gegen den schon verspätet bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes verband. Sie stützte den Wiedereinsetzungsantrag darauf, daß die Berufungsfrist für den Beschwerdeführer in einer Beratungsstelle falsch berechnet worden sei. Am 2. Oktober 1995 sei bei der Beschwerdevertreterin ein Schreiben der Mitarbeiterin der Beratungsstelle eingelangt, worin die Fristversäumnis in dieser Weise erklärt und mit Arbeitsüberlastung entschuldigt worden sei.
Mit Bescheid vom 7. November 1995 wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag ab.
In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wies die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies sie die Berufung, die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbunden worden war, ebenfalls als verspätet zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, für die sich die Beschwerdevertreterin im Verbesserungsverfahren auf eine ihr erteilte Vollmacht berufen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde beruht auf der Rechtsansicht, die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden und hätte erst durch die Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Verfahrenshelferin wieder zu laufen begonnen. Bei Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages soll die Frist des § 71 Abs. 2 AVG "gemäß § 71 (Seite 4 der Beschwerde; offenbar gemeint: § 61 VwGG, vgl. Seite 7 der Beschwerde) in Verbindung mit § 26 Abs. 3 VwGG und analoger Anwendung des § 51 Abs. 5 VStG" offen gewesen sein. Zugleich liegt der Beschwerde offenbar auch die Ansicht zugrunde, die zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid vom 14. Juni 1995 bewilligte Verfahrenshilfe habe die nunmehrige Beschwerdevertreterin auch zu Vertretungshandlungen im Verwaltungsverfahren (Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages und einer Berufung) legitimiert.
Die vom Verwaltungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes gilt stets nur für ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Vertretungsmacht des zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes erstreckt sich daher nicht auf das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den Ersatzbescheid (Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1984, Slg. Nr. 11440/A). Aus dem gleichen Grund konnte der Verfahrenshilfeantrag vom 28. Juni 1995 auch dann, wenn die Frist zur Erhebung der Beschwerde um mehr als vier Wochen unterschritten (der Antrag also binnen zwei Wochen nach Zustellung des Zurückweisungsbescheides gestellt) worden war, nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG zur Unterbrechung einer Wiedereinsetzungsfrist im Verwaltungsverfahren führen. Die Unterbrechung der Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung, für die die Verfahrenshilfe weder beantragt wird noch in Frage kommt, durch einen Verfahrenshilfeantrag fände auch im Sinn der genannten Vorschrift nicht Deckung. Für § 51 Abs. 5 VStG (Verfahrenshilfeanträge, über die der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hat) und vergleichbare Bestimmungen des Zivil- und Strafprozeßrechtes gilt nichts anderes. Es fehlt daher auch an Grundlagen für einen Analogieschluß im Sinne der der Beschwerde zugrunde gelegten Rechtsansicht.
Auf andere Gründe als die zu Unrecht unterstellte Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrages in bezug auf die Wiedereinsetzung stützt der Beschwerdeführer seine Ansicht, die Frist des § 71 Abs. 2 AVG sei im Oktober 1995 noch offen gewesen, nicht. Es wird im besonderen nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei durch die vorangegangene Fehlleistung in der Beratungsstelle noch nach der Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 14. Juni 1995 daran gehindert gewesen, die Verspätung seines Rechtsmittels zu erkennen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Slg. Nr. 11109/A). Bei Berechnung ab der Zustellung des Zurückweisungsbescheides lief die Wiedereinsetzungsfrist vor Oktober 1995 ab, sodaß die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zu behandeln hatte. Aus der zu Recht erfolgten Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages folgt aber auch, daß die mit dem Antrag verbundene neuerliche Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückzuweisen war.
Die schon ihrem Inhalt nach unberechtigte Beschwerde war daher hinsichtlich beider angefochtener Bescheide gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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