VwGH 96/19/0192

VwGH96/19/019222.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1995, Zl. 303.961/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. November 1995 wurde eine Berufung gegen den einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgebenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. August 1995 gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin am 28. Juni 1995 einen österreichischen Staatsbürger geehelicht habe. Dieser habe niederschriftlich angegeben, daß die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur eingegangen worden sei, um ihr die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu vereinfachen, daß die Beschwerdeführerin für die Eheschließung auch Geld bezahlt habe und dieser in weiterer Folge die österreichische Staatbürgerschaft "verschafft" werden sollte. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz und es sei die Ehe nicht vollzogen worden. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten darstelle, welches dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre, führte die belangte Behörde aus, daß der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen und sie vom weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszuschließen sei. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angenommenen Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin tritt der sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebenden Annahme der belangten Behörde, daß die am 28. Juni 1995 erfolgte Eheschließung ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden sei, nicht entgegen. Sie bringt lediglich vor, die belangte Behörde habe § 27 Ehegesetz unberücksichtigt gelassen, wonach niemand sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen könne, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. Dies sei derzeit nicht der Fall, weil über die von der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Ehenichtigkeitsklage noch nicht entschieden sei.

Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin übersehen, daß die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht etwa davon ausgegangen ist, daß die Ehe der Beschwerdeführerin nichtig sei, sondern ihre Entscheidung vielmehr auf die - auf einer in der Sache selbst unwidersprochen gebliebenen zeugenschaftlichen Aussage beruhenden - Annahme gestützt hat, die Eingehung der Ehe sei aus Motiven erfolgt, die die Nichtigkeitserklärung der Ehe begründen und (schon) das Eingehen einer ehelichen Verbindung aus den erwähnten Gründen die Annahme rechtfertigen würde, der Aufenthalt eines eine solche Ehe aus derartigen Motiven eingehenden Fremden gefährde die öffentliche Ordnung i. S. des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG. Damit aber steht die belangte Behörde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0671, und die dort zitierte Vorjud.). Dem steht auch die Bestimmung des § 27 Ehegesetz nicht entgegen, weil die belangte Behörde ungeachtet dieser Bestimmung berechtigt war, die Frage des Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbständig zu beurteilen.

Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die öffentlichen Interessen gegenüber seinen Privatinteressen überwiegen, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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