VwGH 96/18/0526

VwGH96/18/052618.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, 1. über den Antrag des E in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, "auf Entscheidung über die Beschwerde vom 19.7.1996"; 2. dessen in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. März 1996, Zl. SD 1156/95, betreffend Ausweisung;

3. dessen in eventu gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1996, Zl. 96/18/0202, eingestellten Verfahrens über die Beschwerde gegen den unter 2. genannten Bescheid, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Der Antrag "auf Entscheidung über die Beschwerde vom 19. Juli 1996" wird zurückgewiesen.

2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

3. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

Begründung

I.

1. Mit hg. Verfügung vom 23. April 1996 wurde dem Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilt, mit dem er u.a. aufgefordert wurde, eine weitere (von ihm unterfertigte) Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG), die zweite Ausfertigung der Beschwerde zu unterfertigen und die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Innerhalb der Verbesserungsfrist erstattete der Antragsteller zwar einen ergänzenden Schriftsatz, kam jedoch den vorgenannten Aufträgen nicht nach. Da er solcherart dem an ihn ergangenen Mängelbehebungsauftrag in diesen Punkten nicht entsprach, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt (Beschluß vom 5. September 1996, Zl. 96/18/0202).

2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 12. November 1996 werden die drei im Spruch genannten Anträge gestellt. Zur Begründung derselben wird folgendes ausgeführt:

Der zum Verfahrenshelfer bestellte Vertreter des Antragstellers habe entsprechend dem "Verfahrenshilfeauftrag" (auf der Rückseite des Bestellungsdekretes des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. Mai 1996), daß "nicht eine Beschwerde zu verbessern, sondern eine Beschwerde zu erheben ist, wobei gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Beschwerdefrist mit Zustellung des Bestellungsdekretes beginnt", die Beschwerde am 19. Juli 1996 zur Post gegeben. Da über diese "auftragskonforme Beschwerde bis dato nicht entschieden ist", werde beantragt, darüber zu entscheiden.

Dem Vertreter des Antragstellers sei außer dem bezeichneten "Verfahrenshilfeauftrag" auch der im Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1996 erwähnte Verbesserungsauftrag zugestellt worden. Dieser sei vom Rechtsvertreter deshalb nicht erfüllt worden, weil er davon ausgegangen sei, daß der "weitergehendere Auftrag im Sinne einer Neueinbringung der Beschwerde maßgeblich ist". Die Erfüllung des Verbesserungsauftrages wäre auch daran gescheitert, daß nach der wörtlichen Auslegung des Verbesserungsauftrages eine Mitwirkung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre, die aber faktisch nicht möglich gewesen wäre. Überdies sei der Verbesserungsauftrag im Hinblick auf den gemäß § 24 Abs. 2 VwGG normierten Anwaltszwang nicht ganz verständlich gewesen, "da die Unterschrift des Beschwerdeführers die des bestellten Verfahrenshelfers nicht ersetzen kann".

Sofern die Rechtsauffassung des Vertreters des Antragstellers unzutreffend sein sollte, "daß bei zwei divergierenden Aufträgen nicht der umfassendere Auftrag auszuführen ist, sondern lediglich der Verbesserungsauftrag oder aber beide Aufträge, läge jedenfalls ein von der Behörde veranlaßter, entschuldbarer Rechtsirrtum des Beschwerdeführervertreters vor, sodaß ein Wiedereinsetzungstatbestand vorläge". Es werde daher in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der für den Verbesserungsauftrag eingeräumten Frist gestellt.

Sofern nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein Wiedereinsetzungstatbestand nicht vorläge, der beschriebene Sachverhalt aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige, werde in eventu der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

II.

1.Zum Antrag "auf Entscheidung über die Beschwerde vom 19.7.1996"

Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 13. April 1996 eine von ihm unterfertigte Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. März 1996 an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und u.e. einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt Dr. T brachte namens des Antragstellers unter dem Datum 18. Juli 1996 einen als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er dem hg. Mängelbehebungsauftrag in inhaltlicher Hinsicht nachkam. Da er aber dem Auftrag, die ursprüngliche (ihm zurückgestellte) Beschwerde wieder vorzulegen, die zweite Ausfertigung derselben zu unterfertigen und eine weitere (dritte) von ihm unterfertigte Ausfertigung derselben beizubringen, nicht entsprach, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers - der als "Beschwerde" bezeichnete, der ursprünglichen Beschwerde anhaftende Mängel behebende, ergänzende Schriftsatz bildet mit dieser eine Einheit - mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 1996 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Daraus folgt, daß - entgegen der Meinung des Antragstellers - keine Beschwerde existiert, über die "bis dato nicht entschieden ist".

Der Antrag "auf Entscheidung über die Beschwerde vom 19. Juli 1996" war daher zurückzuweisen.

2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antragsteller stützt den Wiedereinsetzungsantrag auf einen von der Behörde (gemeint: vom Verwaltungsgerichtshof) veranlaßten, entschuldbaren Rechtsirrtum seines Vertreters. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten ist, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf S. 648 f zitierten Entscheidungen). Der Antragsteller zeigt nicht auf, was seinen Vertreter, sollte dieser tatsächlich Zweifel über den Inhalt bzw. die Reichweite des an ihn ergangenen Mängelbehebungsauftrages gehabt haben, gehindert haben könnte, sich insoweit beim Verwaltungsgerichtshof Klarheit zu verschaffen.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

3. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Begründung dieses Antrages besteht zusammengefaßt in einer Kritik an der dem Einstellungsbeschluß vom 5. September 1996 zugrunde liegenden Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes. Damit aber vermag der Antragsteller keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund ins Treffen zu führen, bezieht sich doch der vom Antragsteller angesprochene Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 25. November 1985, Zl. 85/10/0155, vom 24. November 1986, Zlen. 86/10/0169, 0170, 0171, und vom 28. Mai 1991, Zlen. 91/07/0045, 0046, mwN).

Da ein Irrtum des Verwaltungsgerichtshofes im Sachverhalt nicht dargetan wird und ein solcher auch nicht vorliegt - es ist unbestritten, daß der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz nicht wieder vorgelegt, die zweite Ausfertigung desselben nicht vom Antragsteller unterfertigt und eine weitere (dritte) von ihm unterfertigte Ausfertigung derselben nicht beigebracht wurde - konnte dem Wiederaufnahmeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.

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