VwGH 96/18/0183

VwGH96/18/018330.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Rutter, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Februar 1996, Zl. SD 1500/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §19;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei seit November 1990 in Österreich und habe hier nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt. Dieser sei im März 1992 rechtskräftig abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe aber weiterhin Sichtvermerke bis Ende Juli 1993 erhalten. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai 1994 und sodann im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1995 rechtskräftig abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Sei der Aufenthalt nicht rechtmäßig, so sei die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 FrG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen. Der vom Beschwerdeführer ganz allgemein ins Treffen geführte Freundes- und Bekanntenkreis sei nicht vom Schutzbereich des § 19 FrG umfaßt. Dennoch sei aber im Hinblick darauf, daß sich der Berufungswerber bereits seit Ende 1990 im wesentlichen erlaubt im Bundesgebiet aufhalte, ein Eingriff in sein Privatleben im Sinn des § 19 FrG gegeben. Dieser Eingriff sei aber zur Verteidigung eines geordneten Femdenwesens, somit also zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer halte sich bereits im Vergleich zur Dauer des erlaubten Aufenthaltes und der damit verbundenen Integration im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verhältnismäßig lange unerlaubt im Bundesgebiet auf. Die Tolerierung eines weiteren unerlaubten Aufenthaltes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und einer allfälligen künftigen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheine nicht weiter vertretbar. Der Beschwerdeführer werde das Bundesgebiet zu verlassen haben. Im Falle der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung stehe seiner Wiedereinreise nichts entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, stößt im Hinblick auf die in der Beschwerde unbestritten gebliebenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf keine Bedenken.

2. Ungeachtet der somit zu bejahenden Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 FrG hält die Beschwerde die verfügte Ausweisung aus zwei Gründen für rechtswidrig. Keiner der ins Treffen geführten Einwände zeigt allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.1. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung war ein Abwarten des Ausganges des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung für die belangte Behörde nicht geboten. § 17 Abs. 4 FrG idF BGBl. Nr. 110/1994 sieht lediglich vor, daß bei rechtzeitiger Stellung eines Antrages auf Verlängerung eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) über die Ausweisung "nach Erledigung dieses Antrages" zu entscheiden ist. Dieser Anordnung hat die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen einschlägigen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid - entsprochen. Daß der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres nach dem Aufenthaltsgesetz erhob, vermochte an dessen Rechtskraft nichts zu ändern. Im übrigen wurde der Beschwerde, wie sich aus dem betreffenden Beschwerdeakt (Zl. 95/21/0263) ergibt, aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 1996, Zl. 96/18/0130).

2.2. Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid weiters entgegen, daß bei der damit verhängten Ausweisung § 19 FrG nicht zur Anwendung gekommen sei. Diese Rüge wird zu Unrecht erhoben. Zwar vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene

Auffassung, daß der vom Beschwerdeführer "... ins Treffen

geführte Freundes- und Bekanntenkreis ... nicht vom

Schutzbereich des § 19" FrG umfaßt sei, in dieser pauschalen Form - und zwar im Hinblick auf das von § 19 FrG erfaßte "Privatleben" - nicht zu teilen (vgl. in diesem Zusammenhang zur Frage des Anwendungsbereiches des § 19 FrG auch das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/0784). Die belangte Behörde hat aber - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - § 19 FrG bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ohnehin angewendet. Die Begründung des angefochtenen Bescheides bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, daß unter der Annahme eines im Sinn des § 19 FrG relevanten Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers dessen persönliche Interessen gegenüber dem einen hohen Stellenwert einnehmenden maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend gebieten würde, zurückzustehen hätten. Diese Beurteilung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn einerseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Andererseits sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines zumindest eineinhalbjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - hier einer Aufenthaltsdauer von insgesamt etwas mehr als fünf Jahren - (nach der Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Mai 1994) nicht so stark ausgeprägt, und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf seine Beschäftigung, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0116).

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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