Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A. GmbH im Ausmaß von S 844.875,-- herangezogen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer dieser Gesellschaft, auf deren Abgabenkonto derzeit ein vollstreckbarer Abgabenrückstand von über S 1,4 Millionen, sohin mehr als der geltend gemachte Haftungsbetrag, aushafte. Es sei unbestritten, daß die Abgabenschuldigkeiten bei der A. GmbH nicht mehr eingebracht werden könnten, weil sie vermögenslos sei und keine betriebliche Tätigkeit mehr ausübe. Den Beschwerdeführer habe gemäß § 80 Abs. 1 BAO die gesetzliche Verpflichtung getroffen, für die vollständige, ordnungsgemäße und rechtzeitige Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft zu sorgen. Den Beschwerdeführer habe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung getroffen, begründet darzulegen, wehalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichte. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Annahme nicht rechtswidrig, daß er die Pflicht zur Abgabenentrichtung schuldhaft verletzt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Annahme der belangten Behörde, ihn treffe an der Verletzung der ihm als Vertreter der GmbH obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten ein Verschulden. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Beweislast für sein Verschulden treffe die Abgabenbehörde. Es sei daher rechtswidrig, wenn ihm vorgeworfen werde, er habe seine Schuldlosigkeit an der Verletzung seiner Pflichten nicht dargetan.
Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der es Sache des Geschäftsführers ist darzutun, warum er nicht dafür Sorge habe tragen können, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichte, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, 92/14/0088, mwN; weiters die bei Stoll, BAO-Kommentar, 127 ff zitierte hg. Rechtsprechung).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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