Normen
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die am 7. Oktober 1973 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (in der Folge nur: Tochter) betreibt ein Studium. Für die seit Juni 1992 weder beim Vater, noch bei der Beschwerdeführerin haushaltszugehörige Tochter, leistete der Vater im Jahr 1993 einen Unterhalt von monatlich 8.000 S zuzüglich der ihm gewährten Familienbeihilfe, während die Beschwerdeführerin von Jänner bis Oktober 1993 einen solchen von monatlich 2.500 S leistete.
Am 13. März 1994 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Familienbeihilfe für die Tochter für das Jahr 1993 zu gewähren, wobei sie ausführte, sie habe der Tochter am 26. November 1993 ein Sparbuch mit einer Einlage von 110.000 S übergeben, worauf die Tochter auf weitere Unterhaltsleistungen verzichtet habe. Sie habe der Tochter somit im Jahr 1993 insgesamt einen Unterhalt von 135.000 S geleistet, somit deren Unterhaltskosten überwiegend getragen, weswegen ihr und nicht dem Vater iSd § 2 Abs 2 FLAG die Familienbeihilfe zustehe.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe wegen der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten der Tochter zu gewähren ist.
Die belangte Behörde vertritt im wesentlichen die Ansicht, aus der von der Beschwerdeführerin offenkundig gewünschten monatlichen Aufteilung des in Form eines Sparbuches hingegebenen Betrages ergebe sich, daß sie der Tochter im Jahr 1993 zusätzlich zu ihrer "gerichtlichen" Verpflichtung von monatlich 2.500 S einen weiteren Unterhalt von monatlich 9.166 S geleistet habe. Eine einmalige Zahlung dürfe jedoch nicht einem zurückliegenden Zeitraum als Unterhaltsleistung zugeordnet werden. Überdies stelle der von der Beschwerdeführerin in Form eines Sparbuches hingegebene Betrag eine freiwillige Leistung dar, weswegen keine Rede davon sein könne, die Beschwerdeführerin habe über die "gerichtliche" Verpflichtung hinaus einen weiteren Unterhalt von monatlich 9.166 S geleistet.
Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, die Tochter habe mit der Übergabe des Sparbuches auf weitere Unterhaltsleistungen verzichtet, weswegen der so übergebene Betrag von 110.000 S nur als Unterhalt für die Vergangenheit angesehen werden könne. Da sie somit im Jahr 1993 der Tochter den überwiegenden Unterhalt geleistet habe, stehe ihr ungeachtet der Tatsache, daß bisher dem Vater die Familienbeihilfe gewährt worden sei, die Familienbeihilfe zu. Daß sie keine freiwillige Leistung erbracht habe, ergebe sich schon aus dem Verzicht der Tochter auf weitere Unterhaltsleistungen.
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist.
Im Beschwerdefall führt die Tochter seit Juni 1992 einen eigenen Haushalt. Die Familienbeihilfe ist der Beschwerdeführerin daher nur dann zu gewähren, wenn sie die Unterhaltskosten für die Tochter im Jahr 1993 überwiegend getragen hat.
Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß die Tochter mit der Übergabe des Sparbuches auf weitere Unterhaltsleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin verzichtet hat. Rechtstitel für den so übergebenen Betrag von 110.000 S war somit nicht der gesetzliche Unterhalt für das Jahr 1993, sondern der Verzicht auf künftige Unterhaltsleistungen. Abgesehen davon, daß Unterhaltsleistungen nach § 1418 ABGB auf einen Monat voraus zu bezahlen sind, kann eine Zahlung, mit der auf künftige Unterhaltsleistungen verzichtet wird, nicht als Leistung des Unterhaltes für vergangene Zeiträume angesehen werden.
Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, erübrigte es sich, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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