Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 95/13/0175, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 9. Juni 1995, betreffend Abgabenhinterziehung, erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer war vom Spruchsenat beim Finanzamt für den
1. Bezirk in Wien auf der Basis eines strafbestimmenden Wertbetrages von S 629.098,-- wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 200.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen verurteilt worden. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hatte mit ihrem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu 95/13/0175 überprüften Bescheid der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers lediglich durch Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe auf S 150.000,-- bei unverändertem Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe Folge gegeben, die Berufung im übrigen aber abgewiesen.
Ein vom Beschwerdeführer gestelltes Ansuchen um gnadenweise Nachsicht dieser über ihn verhängten Strafe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 187 FinStrG abgewiesen. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der nunmehr gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde entnommen werden kann, hatte der Beschwerdeführer in seinem Nachsichtsantrag folgende Umstände als berücksichtigungswürdig im Sinne des § 187 FinStrG geltend gemacht:
Weder die Finanzstrafbehörden noch der Verwaltungsgerichtshof hätten jene Gründe und Motive bedacht, welche es entgegen der Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörden und deren Schlüssigkeitsbeurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof hätten naheliegend erscheinen lassen, daß der Beschwerdeführer von sämtlichen Personen, welche ihm Rechnung gelegt hätten, über ihre Identität getäuscht worden sei. Der Beschwerdeführer sei ferner, wie sich aus einem vom Landesgericht für Strafsachen Wien aus Anlaß eines anhängigen Strafverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten ergebe, psychisch krank und deshalb haftunfähig. Der Beschwerdeführer befinde sich schließlich in einer schwierigen finanziellen Lage, weil er lediglich Notstandshilfe beziehe und eine ehrenamtliche Funktion ohne Einnahmen ausübe. Seine Situation am Arbeitsmarkt müsse als aussichtslos beurteilt werden.
Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu der vom Beschwerdeführer relevierten Frage der Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 95/13/0175, und erachtete die vom Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit dieser Beweiswürdigung vorgetragenen Argumente aus in der Sache gelegenen Erwägungen nicht geeignet, als berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 187 FinStrG angesehen zu werden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene psychische Erkrankung und seine dadurch bewirkte Haftunfähigkeit könne zwar als berücksichtigungswürdig bezeichnet werden, würde jedoch im Falle der Bestätigung bei Strafantritt ohnehin einen Grund für eine Aufschiebung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit darstellen. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Situation des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt stellten berücksichtigungswürdige Umstände dar, welche jedoch schon die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz dazu veranlaßt hätten, die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren. Wenn der Beschwerdeführer eine korrespondierende Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe vermisse, sei dem zu entgegnen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe primär nach der Schuld des Täters zu bemessen sei. Die geänderte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers habe zwar zu einer geringeren Geldstrafe geführt, eine Reduzierung der Schuld des Beschwerdeführers sei jedoch weder dem Bescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, in welchem der Beschwerdeführer als ein zu steuerunredlichem Verhalten neigender Mitbürger bezeichnet werde, noch den Verwaltungsakten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe, obwohl ihm die steuerrechtlichen Bestimmungen besser als den meisten Steuerpfichtigen bekannt seien, über Jahre hindurch seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen negiert und die Abgaben nicht entrichtet. In Ausübung des eingeräumten Ermessens sei angesichts des jahrelangen steuerunehrlichen Verhaltens und der fehlenden Schadensgutmachung eine Gnadenmaßnahme aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt. Es würde selbst eine Teilnachsicht das vom Gesetzgeber gewollte Strafübel auf ein nicht vertretbares Maß reduzieren.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und jene infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem von ihm primär geltend gemachten berücksichtigungswürdigen Umstand, eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör und einen von der belangten Behörde zu verantwortenden Ermessensmißbrauch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 187 FinStrG kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften die verhängte Strafe ganz oder teilweise nachgesehen werden.
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muß, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt (vgl. die
hg. Erkenntnisse vom 8. März 1994, 90/14/0049, und vom 28. Februar 1995, 95/14/0032).
Insoweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sich mit dem von ihm primär geltend gemachten berücksichtigungswürdigen Umstand nicht auseinandergesetzt zu haben, und den angefochtenen Bescheid aus dem Grund als rechtswidrig erachtet, daß sein auf die Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörden und deren Schlüssigkeitsprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof abzielendes Vorbringen nicht als weiterer berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 187 FinStrG beurteilt worden ist, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde sich einerseits mit diesem seinem Vorbringen im angefochtenen Bescheid durchaus eingehend auseinandergesetzt hat, und daß die belangte Behörde zum anderen sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers rechtlich in Wahrheit gar nicht auseinanderzusetzen gehabt hätte. Das vom Beschwerdeführer bezogene Nachsichtsvorbringen zielte nämlich auf nichts anderes als den Versuch ab, den im Instanzenzug ergangenen und vom Verwaltungsgerichtshof im mehrfach zitierten Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 95/13/0175, geprüften Schuldspruch im Nachsichtsverfahren aus der Welt zu schaffen und als verfehlt hinzustellen. Daß das Nachsichtsverfahren aber nicht der Ort sein kann, an dem Einwendungen gegen den Schuldspruch und die ihm zugrundeliegende behördliche Beweiswürdigung mit Erfolg vorgetragen werden können, bedarf keiner näheren Erörterung. Mit der Behauptung, der gegen ihn ergangene Schuldspruch sei auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung gefällt worden, die auch der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht nicht als rechtswidrig erkannt habe, wurde schon der Art nach ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 187 FinStrG vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen, sodaß die belangte Behörde in der Entscheidung über den Nachsichtsantrag des Beschwerdeführers jeder Äußerung zu diesem Vorbringen enthoben gewesen wäre. Daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dessen ungeachtet mit diesem untauglichen Sachvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, konnte diesen umso weniger in seinem diesbezüglich als verletzt erklärten Recht verletzen.
Auf der Basis der unangreifbar gewordenen Sachverhaltsfeststellungen des der Bestrafung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Bescheides der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, wie sie im hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 95/13/0175, wiedergegeben sind, haftet dem angefochtenen Bescheid angesichts des der Behörde im Falle des § 187 FinStrG eingeräumten weiten Ermessensspielraumes auch kein rechtlicher Fehler in der Ermessensübung an. Es stellt der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Ermessensmißbrauch auch nicht einsichtig dar, sondern läßt es im Grunde mit der bloßen Behauptung eines solchen Ermessensmißbrauches bewenden. Soweit er in diesem Zusammenhang jene Umstände, welche die belangte Behörde von einer zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Ermessensübung abhalten mußten, als "unrichtig, falsch und erdichtet" bezeichnet, verfällt er erneut in den rechtlichen Fehler, die Rechtskraft des vom Verwaltungsgerichtshof im mehrfach zitierten Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 95/13/0175, überprüften Bescheides außer acht zu lassen.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Mit dieser Entscheidung erübrigte sich ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ebenso wie die Erteilung eines Auftrages zur Behebung des der Beschwerde anhaftenden Mangels des Fehlens einer Anwaltsunterschrift.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)