Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Nach Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde forderte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 2. August 1996 die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dazu auf, die Beschwerde durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in welchem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), durch Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und durch Stellung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) binnen einer Frist von drei Wochen zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen; diese Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes war mit dem Hinweis darauf versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gälte.
Die Beschwerdeführerin erstattete einen Ergänzungsschriftsatz, den sie in zweifacher Ausfertigung vorlegte und in dem sie dem Auftrag zur bestimmten Bezeichnung des als verletzt behaupteten Rechtes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG mit folgender Formulierung zu entsprechen versuchte:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurden wir in dem uns noch den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zustehenden subjektiven öffentlichen Recht auf Erlassung eines rechtmäßigen Bescheides sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt."
Der vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 2. August 1996 erteilte Mängelbehebungsauftrag blieb solcherart auf zweifache Weise unerfüllt. Den Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zu der vom Gesetz in der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderten bestimmten Bezeichnung des als verletzt behaupteten Rechtes hat die Beschwerdeführerin mit der von ihr gewählten Formulierung des Beschwerdepunktes deswegen nicht erfüllt, weil dieser Formulierung die gesetzlich geforderte Bestimmtheit der Bezeichnung gerade jenes Rechtes fehlt, das durch den angefochtenen Bescheid konkret verletzt worden sein soll. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Verfügung vom 2. August 1996 den Ergänzungsschriftsatz nicht in dreifacher, sondern nur in zweifacher Ausfertigung erstattet.
Da auch die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523, wiedergegebene Judikatur), war das Beschwerdeverfahren somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Damit erübrigte sich über den von der Beschwerdeführerin in ihrem Ergänzungsschriftsatz gestellten Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ein Abspruch.
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