VwGH 96/12/0237

VwGH96/12/023718.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des Dipl.Ing. N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Juni 1996, Zl. 106.768/02-Pr.A6/96, betreffend eine Beschwerde gegen eine Feststellung in Angelegenheit einer Verwendungsänderung (§ 40 BDG 1979), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §61a;
BDG 1979 §41a;
VwGG §34 Abs1;
AVG §61a;
BDG 1979 §41a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Mit Dekret vom 30. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 1996 von seinem bisherigen Aufgabenbereich in der Abteilung VI/A/3 entbunden und der Abteilung VI/1 zugeteilt.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Februar 1996 die "Einleitung eines Versetzungsverfahrens".

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Auf Ihren Antrag vom 29. Februar 1996 auf Einleitung eines Versetzungsverfahrens wird folgendes festgestellt:

Die mit Zahl 106.768/14-Pr.A6/95 vom 30. Jänner 1996 verfügte Verwendungsänderung von Ministerialrat Dipl.-Ing. N stellt keine einer Versetzung gleichzuhaltende mit Bescheid gemäß § 38 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, zu verfügende Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, dar."

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der Rechtslage zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendungen im wesentlichen aus, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ministerrat sei der Beschwerdeführer in seiner alten und in seiner neuen Verwendung mit A 1/3 eingestuft. Beide Verwendungen seien sowohl im alten als auch im neuen Schema - zweifellos - der höchsten Verwendungsgruppe zugeordnet.

Es werden dann die Aufgaben der Abteilung VI/A/3 wiedergegeben und angemerkt, daß diese Aufgaben durch den EU-Beitritt Österreichs praktisch weggefallen seien. Dann wird der Aufgabenbereich der Abteilung VI dargestellt und ausgeführt, daß auch ein Vergleich der Aufgabengebiete keine Höherwertigkeit erkennen lasse. Desgleichen sei keine Verschlechterung der Laufbahn zu erwarten, weil der Beschwerdeführer bereits die Dienstklasse VIII erreicht habe. Eine neue Verwendung sei dem Beschwerdeführer zugewiesen worden. Da somit keine der Bedingungen des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorlägen, handle es sich nicht um eine mit Bescheid zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung. Der negativen Rechtsmittelbelehrung folgt der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich zweifellos um eine Angelegenheit der §§ 38 und 40 BDG 1979, nämlich um die erstinstanzliche Feststellung, daß keine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt. Das Verwaltungsverfahren ist nicht vor dem 1. Jänner 1995 anhängig bzw. eingeleitet worden (vgl. §§ 238 f BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 440/1994).

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 hat über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2 BDG 1979 die Berufungskommission zu entscheiden. Bei der Berufungskommission handelt es sich um eine Kollegialbehörde nach Art. 133 Z. 4 B-VG; die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der Berufungskommission ist gemäß § 41a Abs. 5 BDG 1979 ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist unrichtig, weil die Möglichkeit der Berufung an die Berufungskommission vom Gesetzgeber eingeräumt ist. Ein unrichtiger Hinweis nach § 61a AVG vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E 6 zu § 61a AVG angeführte Rechtsprechung.

Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid ist demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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