VwGH 96/11/0128

VwGH96/11/012825.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch DDr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. März 1996, Zl. MA 65-8/21/96, betreffend Befristung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, keine Folge gegeben und der Erstbescheid bestätigt worden ist. Mit diesem Erstbescheid wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers "auf 6 Monate, das ist bis 16.4.1996" befristet und einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vermag zunächst nicht darzutun, wieso er durch die auf § 64 Abs. 2 AVG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aktuell in seinen Rechten verletzt wäre. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er bereits im Besitz einer unbefristeten Lenkerberechtigung. Daß sich der in Rede stehende Abspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, indem er zumindest zeitweise keine Lenkerberechtigung gehabt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Das Vorbringen, "der Ausspruch des Gerichtshofes über die (grund)rechtswidrige Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG ist für die Rechtssicherheit dringend erforderlich", vermag keine Rechtsverletzung darzutun.

Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bei Bedenken u.a. gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen diese für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen.

Was die Befristung selbst anlangt, ist diese eine notwendige Folge der Einschätzung des Beschwerdeführers als bedingt geeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b KFG 1967 durch den amtsärztlichen Sachverständigen. Dessen Gutachten wird vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Daß der Amtsarzt die "Befristungsempfehlung" aus dem Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit nicht ausdrücklich übernommen habe, spielt keine Rolle, da bei einer Person, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei der Nachuntersuchungen erforderlich sind, die Lenkerberechtigung nach der zitierten Bestimmung zu befristen ist, zumal mangels abweichender Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten von der impliziten Übernahme dieser Empfehlung auszugehen ist.

Daß die Behörde bei ähnlichen Sachverhaltskonstellationen in anderen Fällen anders vorgeht, vermag für sich den Beschwerdeführer in Rechten nicht zu verletzen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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