VwGH 96/04/0209

VwGH96/04/020912.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte

DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. August 1996, Zl. V/1-B-9479, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. August 1996 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. Juli 1994, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. März 1994, n1/93, sei ein Antrag der NÖ Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Daraufhin habe die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 20. Juli 1994 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung entzogen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, es hätten sich die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung insofern geändert, als die NÖ Gebietskrankenkasse als der den Konkurs beantragende Gläubiger voll befriedigt worden sei. Abgesehen davon, daß nach Auffassung der Berufungsbehörde die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung selbst dann nicht wegfielen, wenn die den Konkursantrag veranlassenden Schulden im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung bereits beglichen worden seien, habe die NÖ Gebietskrankenkasse in einer im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 6. September 1994 mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin aus den Beiträgen April 1994 bis Juli 1994 S 23.869,22 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen schulde. Die Kasse habe sich für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen, weil bei einer weiteren Gewerbeausübung eine Erhöhung des Beitragsrückstandes anzunehmen wäre. Eine Anfrage beim Bezirksgericht Baden habe überdies ergeben, daß gegen die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren 50 Exekutionen anhängig gewesen seien. Die Gewerbeausübung sei nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und es sei daher nur dann von der Entziehung abzusehen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde, was jedenfalls voraussetze, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien. Ferner müsse die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Im gegenständlichen Fall könne aus dem dargestellten Sachverhalt ein solches Interesse der Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin allerdings nicht angenommen werden. Für die Berufungsbehörde ergebe sich daher kein Anhaltspunkt dafür, daß von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 abzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung verletzt. Sie bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt seien. § 13 Abs. 3 GewO 1994 setzte nämlich voraus, daß ein Antrag auf Konkurseröffnung gemäß § 72 Abs. 3 Konkursordnung (KO) abgewiesen worden sei. Tatsächlich liege jedoch der Fall einer Konkursabweisung gemäß § 72 Abs. 2 KO vor, weil die NÖ Gebietskrankenkasse - nach erfolgter Einigung über die "Rückzahlung der Beiträge" - den Kostenvorschuß nicht erlegt habe. Eine Abweisung des Konkursantrages gemäß § 72 Abs. 2 KO sei aber kein Ausschlußgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 GewO 1994.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) Rechtsträger ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu entgegnen, daß Tatbestandsvoraussetzung nach § 13 Abs. 3 zweiter Fall GewO 1994 die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ist und zwar ohne die von der Beschwerdeführerin angenommenen Differenzierung. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen jedoch meint, bei der, ihrer Auffassung nach gebotenen Einbeziehung der Grundlagen des - unbestritten vorliegenden - Beschlusses des Konkursgerichtes vom 2. März 1994, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, hätte sich ergeben, daß der vorliegende Fall dem § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht unterstellt werden könne, ist sie auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei Anwendung des § 87 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 ausschließlich zu prüfen ist, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0120, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ohne Belang ist es jedoch, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuß nicht erlegt wurde. Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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