Normen
AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
BergG 1975 §94;
BergG 1975;
VwGG §30 Abs2;
AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
BergG 1975 §94;
BergG 1975;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Mai 1996 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 29. August 1994 um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für ein näher bezeichnetes Abbaufeld gemäß § 94 Abs. 4 erster Satz des Berggesetzes 1975 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 96/04/0138 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird mit dem Vorbringen begründet, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Die Gewinnungsbewilligung sei von der Bergbehörde erster Instanz erteilt worden und es seien bei Ausübung der Berechtigung die von dieser Behörde erteilten Auflagen selbstverständlich einzuhalten. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Abweisung des Ansuchens sei lediglich aus formalen Gründen erfolgt. Mit der Berufungsentscheidung sei der Beschwerdeführerin die von der Bergbehörde erster Instanz zuerkannte Gewinnungsbewilligung aberkannt worden. Durch eine verzögerte Ausübung der Gewinnungsbewilligung auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstehe der Beschwerdeführerin ein massiver wirtschaftlicher Nachteil. Die spätere Ausübung der Gewinnungsbewilligung würde auf Grund der notorischen Baukostensteigerung jedenfalls zu erhöhten Kosten bei der Gewinnung der Rohstoffe führen. Weiters entstehe der Beschwerdeführerin durch den verspäteten Beginn der Gewinnung ein erheblicher Zinsenverlust. Der Verwaltungsgerichtshof habe den wirtschaftlichen Nachteil durch eine verzögerte Bauführung als unverhältnismäßigen Nachteil anerkannt. Im Verwaltungsverfahren seien keine erheblichen oder sonst berührten Interessen hervorgekommen, deren Abwägung mit den angeführten wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin den unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführerin in Frage stellen würde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 VwGG nicht zugänglich (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 4. Dezember 1994, Slg. N. F. Nr. 8719/A). Dies trifft im Hinblick auf den Entscheidungsgegenstand des angefochtenen Bescheides - Zurückweisung eines Antrages um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung - auch für den vorliegenden Fall zu. Die Beschwerdeführerin irrt nämlich, wenn sie meint, im Falle der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung wäre sie berechtigt, auf Grund des erstbehördlichen Bescheides die ihr darin erteilte Bewilligung auszuüben. Sie übersieht dabei nämlich die Bestimmung des § 64 Abs. 1 AVG, wonach rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung haben. Daß aber im konkreten Fall gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden wäre, wird von ihr selbst nicht behauptet.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
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