VwGH 96/04/0023

VwGH96/04/002323.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der J-Gesellschaft m.b.H. in D, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Dezember 1995, Zl. 314.080/5-III/A/2a/95, betreffend Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (45 mitbeteiligte Parteien, alle in D), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerde mit dem Auftrag zurückgestellt, die mitbeteiligten Parteien mit Name und Anschriften zu bezeichnen und so viele weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen, daß für den Verwaltungsgerichtshof, die belangte Behörde und für jede mitbeteiligte Partei eine Ausfertigung der Beschwerde zur Verfügung steht.

Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist von zwei Wochen legte die Beschwerdeführerin in zwei getrennten Sendungen die durch eine Liste mit 45 mitbeteiligten Parteien ergänzte Beschwerde in bloß sechzehnfacher Ausfertigung neuerlich vor.

Damit ist die Beschwerdeführerin dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel insofern nur teilweise nachgekommen, als sie nicht die für die Verständigung der mitbeteiligten Parteien und der belangten Behörde erforderliche Anzahl von Ausfertigungen der Beschwerde vorlegte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 11. März 1982, Slg. N. F. Nr. 10.674/A). Das Verfahren war daher infolge der zufolge § 34 Abs. 2 VwGG anzunehmenden Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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