VwGH 96/02/0054

VwGH96/02/005429.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des M zuletzt in E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §40;
FrG 1993 §45 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
VwGG §27;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §40;
FrG 1993 §45 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhebt gegen die belangte Behörde Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und bringt vor, er habe am 22. März 1995 (Postaufgabe) an die belangte Behörde die Anträge gestellt,

1. die Durchführung seiner Abschiebung am 18. Februar 1995 wegen der Anwendung ungerechtfertigter unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären;

2. die Festnahme, Anhaltung in Schubhaft sowie den Schubhaftbescheid vom B. Februar 1995 für rechtswidrig zu erklären;

und

3. die Unterlassung der Aufklärung über die Gründe seiner Festnahme und Anhaltung in einer ihm verständlichen Sprache für rechtswidrig zu erklären.

Der Beschwerdeführer führt weiters aus, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 7. April 1995 seine Beschwerde mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung sowie des Schubhaftbescheides als unzulässig zurückgewiesen; mit Bescheid vom 12. April 1995 sei seine Beschwerde mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung als unbegründet abgewiesen worden. Seit Einbringung der Beschwerde sei die belangte Behörde jedoch untätig geblieben, seine Beschwerde über die Unterlassung der Aufklärung über die Gründe seiner Festnahme und Anhaltung in einer ihm verständlichen Sprache zu behandeln.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt somit einen Anspruch der Partei auf bescheidmäßige Erledigung ihres im Bereich der Verwaltung unerledigt gebliebenen Begehrens voraus (vgl. den hg. Beschluß vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0155).

Gemäß § 43 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 65 ff) vorzuführen (Z. 1), den sie innerhalb von sieben Tagen nach Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat (Z. 2), den sie aufgrund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen (Z. 3).

Nach § 45 Abs. 1 FrG ist jeder gemäß S 43 Abs. 1 Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.

Nach § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0334), daß es sich bei der Abschiebung um eine selbständig anfechtbare Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt.

Daraus folgt, daß ein Anspruch auf gesonderten Abspruch über das vom Beschwerdeführer unter anderem geltend gemachte Recht, in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt zu werden, weder im Zusammenhang mit einer (bloßen) Abschiebung noch im Zusammenhang mit einer Inschubhaftnahme besteht; vielmehr kann dies im Rahmen der Beschwerde gegen die Abschiebung als solche oder einer Schubbhaftbeschwerde vorgebracht werden - vgl. allerdings im Zusammenhang mit der Relevanz eines solchen Vorbringens das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0301. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den unabhängigen Verwaltungssenat in Ansehung des geltend gemachten Rechtes ist daher nicht gegeben.

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

W i e n , am 23. Februar 1996

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