VwGH 96/01/0523

VwGH96/01/052325.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des C in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. April 1996, Zl. Gem(Stb) - 37.461/3-1996/Sch, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. April 1996 der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1995 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG) abgewiesen wurde.

Gegend diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer - ein rumänischer Staatsangehöriger - erst seit Juli 1990 in Österreich lebt und daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er noch nicht seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen seinen "Hauptwohnsitz" (vor dem 1. Jänner 1995 seinen "ordentlichen Wohnsitz") im Gebiet der Republik Österreich hat. Von der in § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG genannten Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0090, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" sei deshalb gegeben, weil er in einer Familie lebe, die "sich seit Jahren durch unentgeltliche Dolmetschertätigkeiten, Maurer-, Elektro-, Malerei-, Gärtner- und Reinigungsarbeiten für die Pfarre und Gemeinde im öffentlichen Interesse engagiert", ist ihm zu entgegnen, daß dieses ganz allgemein gehaltene Vorbringen, aus welchem nicht einmal hervorgeht, ob und in welchem Umfang auch der Beschwerdeführer selbst derartige Arbeiten geleistet hat, nicht geeignet ist, eine derart starke Integration des Beschwerdeführers darzutun, daß bei ihm von dem grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des ununterbrochenen mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes in Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG abgesehen werden könnte. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte "Mangel an Beziehungen in Rumänien" nichts.

Ebenso stellt der nach dem Beschwerdevorbringen gegebene "gute Leumund" für sich noch keinen "berücksichtigungswürdigen Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG dar.

Dem mit der Rüge, die belangte Behörde habe die unentgeltlichen Arbeiten seiner Familie für Pfarre und Gemeinde, seinen guten Leumund und die mangelnden Beziehungen zu Rumänien nicht festgestellt, geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt es im Hinblick auf die obigen Ausführungen jedenfalls an der Relevanz.

Daraus, daß es allenfalls bisher üblich war, die Staatsbürgerschaft regelmäß "mit einem Status von 6 Jahren" zu verleihen, kann der Beschwerdeführer nicht eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Verletzung eigener subjektiver Rechte ableiten (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 96/01/0090).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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