VwGH 95/21/1206

VwGH95/21/120624.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 18. Juli 1995, Zl. Fr-195/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 21. April 1995 im Gemeindegebiet von Andau unter Umgehung der Grenzkontrolle von Ungarn kommend nach Österreich eingereist sei. Unmittelbar danach sei er betreten worden. Die Hintanhaltung der illegalen Einreise von Fremden ohne Reisedokumente liege im öffentlichen Interesse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer ohne gültigen Reisepaß und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt ist, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 (erster und zweiter Fall) FrG unbedenklich.

Der Beschwerdeführer meint, es könne nicht davon gesprochen werden, daß er betreten worden wäre. Er sei um 04.30 Uhr eingereist und um 07.00 Uhr in der Fußgängerzone in Frauenkirchen von Gendarmen angetroffen worden. Vom Zeitpunkt der Einreise bis zum Angetroffenwerden habe er keine Möglichkeit gehabt, die Behörde zu kontaktieren. Bei der ersten Amtshandlung habe er den Antrag auf politisches Asyl gestellt.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 (erster wie auch zweiter Fall) FrG entscheidend ist, daß der Fremde nach rechtswidrig erfolgter Einreise (in der dort umschriebenen Art) im Zustand des unrechtmäßigen Aufenthaltes (§ 15 Abs. 1 FrG) innerhalb eines Monats nach einer solchen Einreise entdeckt wird, der Anlaß des Entdecktwerdens hingegen ohne rechtliche Bedeutung ist (vgl. die Erkenntnisse vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0134, vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0776, und vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1099).

Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung hält der Beschwerdeführer entgegen, daß die belangte Behörde nicht geprüft habe, ob er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei.

Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, daß ihm gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt und daher gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. die Bestimmungen des § 17 FrG auf ihn anwendbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 94/18/0005). Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 - unter der Voraussetzung rechtzeitiger Antragstellung - kommt nur jenen Asylwerbern zu, die "gemäß § 6 eingereist" sind. Letzteres trifft aber auf den Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung der von ihm nicht bestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - nicht zu: Er fällt nicht unter § 6 Asylgesetz 1991, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (Iran); § 6 Abs. 2 leg. cit. kommt schon deshalb nicht zum Tragen, weil sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt (und auch jede Behauptung dafür fehlt), daß die Voraussetzungen des § 37 FrG gegeben waren.

Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und für den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei diesbezüglichen Verstößen keinesfalls um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die im Grunde des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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