VwGH 95/21/1114

VwGH95/21/111417.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Februar 1995, Zl. IV-655.136/FrB/95, betreffend 1. Abschiebungsaufschub und

2. Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird

1. sofern sie gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1995 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG gerichtet ist, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;

2. soweit sie sich gegen die Feststellung gemäß § 54 FrG richtet, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, zurückgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 3. Februar 1995 begehrte der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen. Die belangte Behörde wertete diesen Antrag auch als Antrag gemäß § 54 FrG und stellte fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner ständigen Rechtsprechung an, daß die Frist des § 36 Abs. 2 FrG mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde beginnt (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1995, Zlen. 95/18/0405 - 0408). Der Antrag des Beschwerdeführers ist am 3. Februar 1995 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt. Da somit jener Zeitraum bereits abgelaufen ist, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 36 Abs. 2 FrG höchstens beziehen kann, würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht mehr verändern. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde - soweit sie gegen den Ausspruch gemäß § 36 Abs. 2 FrG gerichtet ist - nicht vor, weshalb das Verfahren insofern gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß vom 23. März 1995, Zl. 94/18/1000, m.w.N.).

Soweit sich die vorliegende Beschwerde aber gegen den Ausspruch im angefochtenen Bescheid gemäß § 54 FrG richtet, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, hat der Beschwerdeführer den verwaltungsbehördlichen Instanzenzug entgegen § 70 Abs. 1 FrG nicht ausgeschöpft. Insoferne war die Beschwerde daher wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Festgehalten wird, daß dieser Beschluß die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen neuerlichen Antrag gemäß § 36 Abs. 2 FrG zu stellen.

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