Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §1 Abs1;
KanalG NÖ 1954 §10 Abs1;
KanalG NÖ 1954 §15 Abs3;
KanalG NÖ 1954 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §1;
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §9;
VwRallg;
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §1 Abs1;
KanalG NÖ 1954 §10 Abs1;
KanalG NÖ 1954 §15 Abs3;
KanalG NÖ 1954 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §1;
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 18. Februar 1993 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 102.596,31 für den Anschluß der Liegenschaft X-Straße in G vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.2. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 17. November 1993 abgewiesen. Am 26. Jänner 1993 sei dem Beschwerdeführer die Benützungsbewilligung für einen Neubau erteilt worden, der nach Abbruch eines Wohn- und Geschäftsgebäudes unbekannten Errichtungszeitpunktes errichtet worden sei. Das abgebrochene Haus sei niemals an den Kanal angeschlossen gewesen.
1.3. Mit Bescheid vom 23. Februar 1994 gab die Niederösterreichische Landesregierung der gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobenen Vorstellung Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die Gemeinde.
1.4. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1994 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung neuerlich ab. Nach der Begründung dieses Bescheides ergebe sich aus zwei Zeugenaussagen, daß die Liegenschaft seit den 20iger Jahren an einen Regenwasserkanal angeschlossen sei. Der Schmutzwasserkanal in der X-Straße sei in den Jahren 1970 bis 1972 errichtet worden. Vom Kanalstrang sei ein Abzweiger bis zur Grenze der Liegenschaft, nicht aber ein Kanalanschluß hergestellt worden. Der Bestand der Bauakten der Gemeinde sei seit 1970 lückenlos; weder damals noch seither sei eine Baubewilligung für einen Kanalanschluß erteilt bzw. eine Anschlußverpflichtung ausgesprochen worden. Die Vornahme des vom Beschwerdeführer beantragten Farbwasser- oder Isotopentests werde abgelehnt, da ein solcher Test nichts darüber aussagen könne, ob das demolierte Gebäude an den Schmutzwasserkanal angeschlossen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob neuerdings Vorstellung. Das Vorgängergebäude sei bereits vor 1970 an den Kanal angeschlossen gewesen. Zeugenaussagen könnten dazu nichts beitragen. Diese Frage sei nur nach Vornahme eines beantragten Farbwasser- oder Isotopentests endgültig zu entscheiden.
1.5. Mit Bescheid vom 3. August 1995 - dem angefochtenen Bescheid - wies die Niederösterreichische Landesregierung diese Vorstellung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides behauptet der Beschwerdeführer nicht, daß das abgerissene Objekt in der Zeit nach 1970 an den Kanal angeschlossen worden sei; ein Anschluß sei bereits vorher erfolgt. Auf Grund des vom Gemeinderat ergänzten Ermittlungsverfahrens ergebe sich jedoch zweifelsfrei, daß der Schmutzwasserkanal erst in den Jahren 1970 bis 1972 errichtet worden sei. Für die gegenständliche Liegenschaft sei seit der Errichtung des Schmutzwasserkanals zu keiner Zeit mit Bescheid der Anschluß an diesen Kanal aufgetragen oder bewilligt worden. Mangels Rechtskraft eines Verpflichtungs- oder Bewilligungsbescheides sei keine Verpflichtung zur Errichtung einer Kanaleinmündungsabgabe entstanden. Dabei sei es unerheblich, ob ein Anschluß - ohne Baubewilligung und ohne Anschlußverpflichtung - tatsächlich hergestellt worden sei oder nicht. Auch ein bereits bestehender Anschluß an einen Regenwasserkanal sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die Benützungsbewilligung für den Neubau sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Jänner 1993 erteilt worden und in Rechtskraft erwachsen. Somit sei gemäß § 12 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977, Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 8230 (im folgenden: NÖ KanalG 1977), die Abgabenschuld entstanden. Gemäß § 9 leg. cit. sei der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluß seines Grundstückes an den Schmutzwasserkanal verpflichtet.
Der beantragte Farbwasser- bzw. Isotopentest sei zur Feststellung nicht geeignet, ob vor mehr als 20 Jahren ein Hausanschluß tatsächlich bestanden habe oder nicht. Durch die Zugabe radioaktiver bzw. gefärbter Substanzen zu den Abwässern sei bestenfalls der jetzige Abwasserverlauf feststellbar. Dieser sei aber ohnehin nicht strittig. Überdies sei die Frage des tatsächlichen Anschlusses mangels Vorliegens einer Anschlußverpflichtung für die Entstehung einer Abgabenschuld unerheblich. Die Abgabenschuld sei erst mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung für den Neubau entstanden. Die beantragte Beweisaufnahme sei zu Recht abgelehnt worden.
1.6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sich der Beschwerdeführer "in seinem einfach-gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtvorschreibung von Kanaleinmündungsabgabe bei Nichtvorliegen eines Neuanschlusses verletzt erachtet". Nach der Beschwerdebegründung wolle die Gemeinde nicht wahrhaben, daß ein Kanalanschluß bestehe, über den sie keine Unterlagen habe. Nach den Aussagen von Gemeindevertretern seien viele Unterlagen in den Kriegs- und Nachkriegswirren verlorengegangen; daher werde von ihnen betont, daß seit 1970 die Unterlagen vollständig seien. Bezeichnend sei weiters, daß im Verfahren angeblich hervorgekommen sei, die Liegenschaft sei an einen Regenwasserkanal angeschlossen und daß an der Grundgrenze ein Fäkalkanalanschluß bestehe, andererseits aber ein Anschluß nicht vorgeschrieben sei und die Gemeinde damit in Kauf nehme, daß Fäkalien in einen Regenwasserkanal gelangten.
Tatsächlich gingen aber keinerlei Belastungen von der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus. Bislang stehe auch nicht fest, wohin die Abwässer von der Liegenschaft des Beschwerdeführers tatsächlich gelangten. Das hiezu beantragte Beweisverfahren sei nicht abgeführt worden.
Die Begründung auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides sei widersprüchlich. Einerseits werde festgestellt (erster Absatz), daß keine Anschlußverpflichtung bestehe oder vorgeschrieben sei, andererseits (zweiter Absatz) solle der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluß seines Grundstückes an den Schmutzwasserkanal verpflichtet sein.
Es stehe derzeit nicht fest, an welchen Kanal das Grundstück angeschlossen sei; der angefochtene Bescheid gehe aber selbst davon aus, daß jedenfalls an den Fäkalkanal NICHT angeschlossen worden sei. Die Annahme eines solchen Anschlusses sei daher aktenwidrig.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Die Abgabenschuld nach dem NÖ KanalG 1977 ist nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126). Für die Gemeindeabgabenbehörden und die belangte Behörde war dies im Beschwerdefall der Zeitpunkt, in dem der Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Jänner 1993 über die Benützungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
2.1.2. § 1 Abs. 1 NÖ KanalG 1977 in der Fassung LGBl. 8230-3 lautet:
"(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben."
§ 2 Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung bestimmt:
"(1) Für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten."
§ 9 Abs. 1 erster Satz leg. cit. in der Fassung LGBl. 8230-2 lautet:
"Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde."
§ 12 leg. cit., betreffend Entstehung der Abgabenschuld und Zahlungstermine, lautet:
"(1) Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beendet wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß (§ 17 Abs. 3) bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung."
§ 17 Abs. 3 leg. cit. lautet:
"(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet, binnen 4 Wochen um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen und unverweilt für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Mit der Bauführung muß spätestens zwei Wochen nach Zustellung der baubehördlichen Bewilligung begonnen und diese längstens drei Monate nach Baubeginn beendet sein. Diese Fristen können in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verlängert werden."
§ 56 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0 hat folgenden Wortlaut:
"(4) In Gemeinden, in denen zur Beseitigung der Abwässer öffentliche Kanäle bestehen, sind die Abwässer unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch flüssigkeitsdichte, entsprechend bemessene und in frostfreier Tiefe verlegte Rohrleitungen in diese Kanäle abzuleiten, wenn die Anschlußleitung nicht länger als 50 m und die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne besondere technische Vorrichtungen möglich ist. Fehlen solche öffentlichen Kanäle, sind die Abwässer in Senkgruben zu leiten oder gemäß anderen gesetzlichen Vorschriften in unschädlicher Weise zu beseitigen. Die Jauche aus Stallgebäuden ist durch flüssigkeitsdichte Rohre in Jauchegruben zu leisten."
2.1.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 86/17/0090, ausgeführt hat, entsteht nach § 10 Abs. 1 des n.ö. Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 6/1954 (im folgenden: NÖ KanalG 1954), und dessen wiederverlautbarter Fassung im § 12 Abs. 1 NÖ KanalG 1977 (nunmehr in der oben wiedergegebenen Fassung) dann, wenn die Kanaleinmündungsgebühr (Kanaleinmündungsabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten ist, die Gebühren(Abgaben)schuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beendet wurde. Zu entrichten ist diese einmalige Abgabe (Kanaleinmündungsabgabe als einer der Fälle der Kanalerrichtungsabgaben) gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NÖ KanalG 1954 bzw. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 NÖ KanalG 1977 zwar "für den Anschluß" einer Liegenschaft an bestehende Schmutz(Misch)wasser- oder Regenwasserkanäle bzw. (nach der nunmehrigen Fassung) an die öffentliche Kanalanlage. Aus § 10 Abs. 1 NÖ KanalG 1954 bzw. § 12 Abs. 1 NÖ KanalG 1977 folgt jedoch, daß es auf den TATSÄCHLICHEN Anschluß nicht ankommt, sondern auf die Rechtskraft der Benützungsbewilligung bzw. die Baubeendigung des auf der anschlußpflichtigen Liegenschaft errichteten Bauwerkes. In allen anderen Fällen als in jenen der Bauführung, so bestimmt der zweite Halbsatz in § 10 Abs. 1 NÖ KanalG 1954 bzw. in § 12 Abs. 1 NÖ KanalG 1977 weiter, entsteht die Gebührenschuld mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß, wobei auf § 15 Abs. 3
NÖ KanalG 1954 bzw. § 17 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 verwiesen wird. Diese verwiesenen Bestimmungen wiederum sehen die bescheidmäßige Anschlußverpflichtung für den Fall der Neulegung eines Hauptkanales vor (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 88/17/0093). Unter der im § 12 Abs. 1 NÖ KanalG 1977 genannten Benützungsbewilligung ist die im Zuge der Bauführung zu erteilende Benützungsbewilligung für das Bauvorhaben, nicht etwa jene für den "Kanal" oder die zum Bauvorhaben gehörigen Teile der Kanalisationsanlage gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 85/17/0103).
2.2. Nach der wiedergegebenen Rechtslage ist die für den vorliegenden Beschwerdefall zunächst entscheidende Sachverhaltsfrage jene nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Schmutzwasserkanals in der X-Straße. Hiezu haben die Gemeindeabgabenbehörden festgestellt, daß der Schmutzwasserkanal erst in den Jahren 1970 bis 1972 errichtet worden ist. Diese Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen nicht bestritten. Nicht bestritten wird auch die Vollständigkeit der Aktenlage in der mitbeteiligten Gemeinde nach 1970. Daher ist von dem von der belangten behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt auszugehen, daß die Feststellung der Gemeindebehörden zutrifft, hinsichtlich des Altgebäudebestandes sei kein Auftrag der Behörde im Sinne des § 17 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 (§ 15 Abs. 3 NÖ KanalG 1954) zum Anschluß an den im Jahr 1970 errichteten Schmutzwasserkanal ergangen und es sei auch kein Anschluß an diesen Schmutzwasserkanal erfolgt. Nur eine solche rechtskräftige Anschlußverpflichtung an den nach 1970 neu gelegten Schmutzwasserkanal im Sinne des § 17 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 (§ 15 Abs. 3 NÖ KanalG 1954) hätte für den Gebäudealtbestand den Abgabentatbestand des § 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz NÖ KanalG 1977 (§ 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz NÖ KanalG 1954) verwirklicht. Da es dazu nicht kam, wurde - erstmalig (§ 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 NÖ KanalG 1977) - der Abgabentatbestand durch Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 erster Halbsatz NÖ KanalG 1977 anläßlich der Bauführung des Beschwerdeführers mit dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung verwirklicht. Zutreffend hat die belangte Behörde auch ausgeführt, daß ein allenfalls früher bestandener oder bestehender Anschluß an einen Regenwasserkanal in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist; gleiches gilt auch für eine allenfalls erfolgte Einleitung von Schmutzwässern in einen solchen nicht für die Aufnahme von Schmutzwässern bestimmten Regenwasserkanal. Die Schlüssigkeit der Annahme der belangten Behörde, es habe sich im Fall einer solchen Einleitung vor 1970 nur um einen Regenwasserkanal gehandelt, hat der Beschwerdeführer lediglich mit dem auch in der Beschwerde wiederholten Hinweis auf seinen untauglichen Beweisantrag auf Durchführung eines Farb- oder Isotopenwasserversuches in Zweifel zu ziehen versucht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß dieser Antrag nicht zielführend war.
Für den Abgabentatbestand nach § 12 Abs. 1 erster Halbsatz NÖ KanalG 1977 (Bauführung auf einer im Verpflichtungsbereich eines öffentlichen Kanals gelegenen Liegenschaft) kommt es aber auf die tatsächliche Herstellung des Kanalanschlusses und dessen Benützung nicht an, denn gemäß § 9 Abs. 1 NÖ KanalG 1977 ist die Kanalerrichtungsabgabe unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung des Anschlusses besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Diese Anschlußverpflichtung ist im Beschwerdefall im § 56 Abs. 4 NÖ BauO 1976 begründet, da ein Abzweiger vom Kanalstrang bis zur Liegenschaftsgrenze hergestellt wurde. Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, der angefochtene Bescheid gehe "selbst davon aus, daß jedenfalls an den Fäkalkanal nicht angeschlossen" worden sei. Wenn der Beschwerdeführer fortsetzt mit dem Satz "Die Annahme eines solchen Anschlusses ist daher aktenwidrig", so ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, wo die belangte Behörde eine solche Annahme getroffen hätte. Nach dem eben Gesagten war dies auch gar nicht erforderlich, um die Entstehung der Abgabenschuld im Sinne des § 12 Abs. 1 erster Halbsatz NÖ KanalG 1977 zu bejahen.
Wenn der Beschwerdeführer es als einen Widerspruch rügt, daß die belangte Behörde auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides das eine Mal einen Anschlußpflichtbescheid für das Entstehen der Gebührenschuld für erforderlich erachte und das andere Mal den Beschwerdeführer als zum Anschluß seiner Liegenschaft verpflichtet ansehe, so übersieht er, daß die belangte Behörde im ersteren Zusammenhang vom Gebäudealtbestand spricht (bezogen auf diesen bedeutet die Errichtung des Schmutzwasserkanals in den Jahren 1970 bis 1972 eine Neulegung, sodaß es gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz NÖ KanalG 1954 bzw. § 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz NÖ KanalG 1977 auf einen Bescheid über die Verpflichtung zum Anschluß angekommen wäre), während im zweiteren Fall die Bauführung des Beschwerdeführers auf der in diesem Zeitpunkt bereits durch den Schmutzwasserkanal erschlossenen und damit unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 NÖ BauO 1976 anschlußpflichtigen Liegenschaft in Rede steht.
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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