VwGH 95/14/0031

VwGH95/14/003116.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 21. Dezember 1994, 352/6-10/F-1994, betreffend Haftung für Umsatzsteuer und Straßenverkehrsbeitrag, zu Recht erkannt:

Normen

AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53;
BAO §289;
BAO §4;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §151;
KO §156 Abs1;
AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53;
BAO §289;
BAO §4;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §151;
KO §156 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Haftung betreffend Umsatzsteuer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Über die Haftung betreffend Straßenverkehrsbeitrag wurde bereits mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 95/16/0077, entschieden.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdefall entspricht sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der strittigen Rechtsfrage dem mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 95/16/0077, entschiedenen. Der einzige Unterschied besteht darin, daß im eben zitierten Erkenntnis über die Haftung betreffend Straßenverkehrsbeitrag zu entscheiden war, während im nunmehrigen Verfahren über die Haftung betreffend Umsatzsteuer zu entscheiden ist. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG hinsichtlich seines Abspruches über die Haftung betreffend Umsatzsteuer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über den dem Beschwerdeführer zuzuerkennenden Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntis vom 26. Juni 1996, 95/16/0077, abgesprochen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte