VwGH 95/11/0361

VwGH95/11/036122.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Jänner 1995, Zl. UVS-04/31/00559/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AusgleichsO §28 Z2;
AusgleichsO §53 Abs7;
KO §156 Abs7 Satz2;
KO §58 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
AusgleichsO §28 Z2;
AusgleichsO §53 Abs7;
KO §156 Abs7 Satz2;
KO §58 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1995 wurden über den Beschwerdeführer wegen insgesamt 48 in der Zeit zwischen 20. Jänner 1992 und 25. April 1992 begangener Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes Geldstrafen in der Höhe zwischen S 1.000,-- und S 2.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 26. September 1995, B 743/95-4, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, über sein Vermögen sei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22. Mai 1992 der Konkurs eröffnet worden. Am 5. Juni 1992 sei das Unternehmen geschlossen worden. Am 4. Dezember 1992 sei zwischen ihm und seinen Gläubigern ein Zwangsausgleich vereinbart worden, der eine Quote von 32,4 % vorsehe und vom Konkursgericht mit Beschluß vom 9. Dezember 1992 bestätigt worden sei. Da die strafbaren Handlungen vor der Konkurseröffnung begangen worden seien, würden die Geldstrafenforderungen von der Wirkung des Ausgleichs erfaßt. Dies bedeute, daß ein Bescheid nicht ohne Berücksichtigung der Quotenregelung des Zwangsausgleiches hätte ergehen dürfen.

Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß zufolge § 58 Z. 2 KO Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden können. Gemäß § 156 Abs. 7 zweiter Satz KO werden die im § 58 Z. 2 und 3 bezeichneten Forderungen durch den Ausgleich nicht berührt. Dies bedeutet, daß die Eröffnung des Konkurses und ein während des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auf Geldstrafen keinen Einfluß haben. Gleiches gilt im übrigen gemäß § 28 Z. 2 und § 53 Abs. 7 AO im Ausgleichsverfahren. Die Auffassung des Beschwerdeführers, für vor Eröffnung des Konkurses begangene Straftaten könne nach Abschluß eines Zwangsausgleiches eine Geldstrafe nur in der Höhe der Ausgleichsquote verhängt werden, findet demnach im Gesetz keinerlei Deckung. Die nach dem Insolvenzverfahren beim Beschwerdeführer anzunehmenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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