Normen
VwGG §30 Abs2;
WaffenbücherV 1998 §105;
WRG 1959 §53 Abs4;
WRG 1959 §54 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
WaffenbücherV 1998 §105;
WRG 1959 §53 Abs4;
WRG 1959 §54 Abs3;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Eingaben je vom 12. September 1988 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf den bestehenden Rahmenplan die wasserrechtliche Genehmigung des Bauvorhabens Traunkraftwerk L und Traunkraftwerk S. In der mündlichen Verhandlung erhoben die Beschwerdeführerinnen Einwendungen gegen die Errichtung und den Betrieb des Traunkraftwerkes S mit dem Hinweis, daß sich eine Veränderung des Grundwasserspiegels auf ihre Liegenschaften und die darauf befindlichen Nutzwasserbrunnen nicht nachteilig auswirken dürften. Mit Eingare vom 16. März 1993 beantragte die mitbeteilige Partei "die Fortführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vorerst auf das Projekt KW L zu beschränken und dieses Verfahren ... mit Bescheid abzuschließen". Mit Bescheid vom 2. Juli 1993 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der mitbeteiligten Partei "die Bewilligung für die Nutzung der motorischen Kraft der Traun durch das Kraftwerk L entsprechend der Rahmenverfügung Traun, BGBl. Nr. 144/64 (beruhend auf dem Rahmenplan Traun gemäß Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28.3.1962, Zl. 96.074/11-42 624/60) sowie zur Errichtung der insgesamt dafür dienenden Anlagen einschließlich der Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Hilfseinrichtungen" unter Auflagen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführerinnen aus, das von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz verhandelte Projekt sei nicht ident mit dem bewilligten. Über das bewilligte Projekt Kraftwerk L (allein) sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Durch den Wegfall des flußabwärts liegenden Kraftwerks S komme es im Unterwasserbereich des Kraftwerks L zu Eintiefungen, die nicht mehr vom Oberwasserbereich des Kraftwerks S kompensiert werden könnten. Infolge der mit der Bewilligung des Kraftwerks L verbundenen qualitativen Beeinträchtigung der Wasserqualität seien die und Trink- Nutzwasserbrunnen der Beschwerdeführer beeinträchtigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde u.a. aufgrund der Berufungen der Beschwerdeführerinnen "gemäß §§ 66 AVG iVm § 107 Abs. 2 WRG 1959 der. angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß als zusätzliche Bedingung in Abschnitt F 8 (Uferschutz und Flußbau) dieses Bescheides folgende Bedingung aufgenommen wird:
'Im Profil 344, Traun km 45.463 ist die Flußsohle auf Kote 336,0 m einzutiefen damit bei einer Mittelwasserführung von 105 m3/s der Traunwasserspiegel nicht unter Kote 337,90 m (wie beim Projekt S) und bei einer Niederwasserführung von 40 m3/S) nicht unter Kote 337,0 m liegt.
In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, daß den Beschwerdeführerinnen "als im Verfahren L übergangenen Parteien" Parteistellung zukomme, da eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte von vornherein nicht auszuschließen sei und - wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben habe - auch tatsächlich eintrete. Diesen Beeinträchtigungen (Absinken) des Grundwasserstandes sei aber durch die Aufnahme der vorzitierten Bedingung, sowohl im Interesse der Beschwerdeführerinnen als auch im öffentlichen Interesse, entgegengetreten worden. Die Beschwerdeführerinnen seien somit in keinem ihr Grundeigentum bzw. ihr Wasserrecht beeinträchtigenden Recht verletzt, da durch die Zurücknahme der Unterwassereintiefung im wesentlichen dieselben Grundwasserverhältnisse hergestellt würden wie sie auch derzeit im Naturzustand, d.h. ohne Verwirklichung eines der beiden Projekte, bestünden. Der Verfahrensmangel der Nichtladung zu einer Verhandlung für das Kraftwerk L sei dadurch geheilt, daß den Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten worden sei, in sämtliche Projektsunterlagen und Stellungnahmen Einsicht zu nehmen, ihnen das Ermittlungsverfahren in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben worden sei, zum Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen. Ein Anspruch auf Wiederholung der versäumten Verhandlung bestünde nicht. Den fachlich fundierten Aussagen des Gutachters Univ.-Prof. Dr. I seien die Beschwerdeführerinnen bloß mit eigenen, fachlich nicht auf gleicher Ebene stehenden Argumenten entgegengetreten. Die Berufungsbehörde habe somit keinen Grund, an den in sich schlüssigen und logischen Denkgesetzen entsprechenden Ausführungen dieses Gutachtens und seiner Bestätigung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu zweifeln, dies umso mehr, als dieses Gutachten vor allem klarzustellen gehabt habe, ob durch die Beschränkung auf das Projekt L eine denkmögliche Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführerinnen überhaupt möglich sei. Darüber hinaus stehe die mit der geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung dann nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benützbar bleibe. Dies sei nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 95/07/0067 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohten den Beschwerdeführerinnen unverhältnismäßige Nachteile, da im Zuge."der Verwirklichung des Projektes aufgrund der Eintiefung der Traun von 4 m mit einer Absenkung des Grundwasserspiegels und den damit eintretenden Folgen für die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen (Versiegen des Trinkwasserbrunnens bzw. des Nutzwasserbrunnens) zu rechnen sei. Dies habe auch der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde festgestellt. Weiters sei aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten mit einer qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers zu rechnen, sodaß die Trinkwasserversorgung der Zweitbeschwerdeführerin gefährdet wäre. Demgegenüber fielen die der mitbeteiligten Partei daraus erwachsenden Nachteile kaum ins Gewicht, da noch weitere Bewilligungen für den endgültigen Bau des Kraftwerks erforderlich seien. Weiters sei die später vom Kraftwerk L produzierte Elektrizität zur Zeit auf dem Markt nicht kostendeckend abzusetzen. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre.
In ihren Äußerungen zum Antrag der Beschwerdeführerinnen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, behaupten sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei zwingende öffentliche Interessen, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen; dies unter Berufung auf den mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1962 anerkannten Rahmenplan Traun und der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzung der Traun unterhalb des Traunsees erlassen wird, BGBl. Nr. 144/1964.
Sowohl wasserwirtschaftliche Rahmenpläne als auch wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen spiegeln die im § 105 WRG -1959 zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen wieder (vgl. § 53 Abs. 4 WRG 1959 und § 54 Abs. 3 WRG 1959); das Vorliegen solcher Normen allein bedeutet jedoch noch nicht, daß zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vorliegen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Vielmehr bedarf es des Vorliegens weiterer Umstände vergleichbar der Art einer drohenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen (vgl. den hg. Beschluß vom 3. November 1987, Zl. 87/07/0050) solche wurden weder von der belangten Behörde noch von der mitbeteiligten Partei aufgezeigt und sind für den Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf den aus dem vorzitierten Rahmenplan und der Rahmenverfügung hervorleuchtenden Zweck und die Umsetzung derselben in die Wirklichkeit nicht zu erkennen.
Sowohl die Anträge der mitbeteiligten Partei vom 12. September 1988 als auch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom z. Juli 1993 berufen sich auf die Rahmenverfügung BGBl. Nr. 144/1964 und auf den Rahmenplan Traun (Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1962). Wie bereits oben dargelegt, liegt die im Rahmenplan Traun dargelegte wasserwirtschaftliche Ordnung als auch der im § 1 der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung festgelegte Zweck derselben ("Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung einer möglichst geschlossenen, nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette") im öffentlichen Interesse (§ 105 WRG 1959). Auch mit ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Oktober 1995 vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht nachzuweisen, daß im gegenständlichen Fall keine öffentlichen Interessen vorliegen. Mit ihrem Schreiben vom 16. März 1993 hat die mitbeteiligte Partei den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Traunkraftwerkes S nicht zurückgezogen, vielmehr nur beantragt "die Fortführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens vorerst auf das Projekt KW L zu beschränken". Rechtlich unverbindliche politische Willenserklärungen gegenüber Medien und Dritten vermögen verbindliche Rechtsakte nicht außer Kraft zu setzen. Auch die Beschwerdeführerinnen ziehen nicht in Zweifel, daß sowohl der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1962 (Rahmenplan Traun) als auch die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees erlassen wird, BGBl. Nr. 144/1964, auf welche sich der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Juli 1993 ausdrücklich beruft, dem Rechtsbestand angehören.
Um die im § 30 Abs. 2 VwGG vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. hiezu u.a. den hg., Beschluß vom 15. Juli 1993, Zl. AW 93/04/0028). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 15. Juli 1993, Zl. AW 93/04/0028 uva.). Wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vorneherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 23. Juli 1993, Zl. AW 93/07/0011).
Ausgehend davon vermögen die Beschwerdeführerinnen die Unverhältnismäßigkeit des ihnen aus dem sofortigen Baubeginn drohenden Nachteils nicht darzutun. Der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, muß unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein. Dies ist im Hinblick auf das Sachverhaltsdarbringen der Erstbeschwerdeführerin schon deshalb zu verneinen, da ihr Nutzwasserbrunnen derzeit trocken liegt und eine Reaktivierung - ohne nähere Konkretisierung des hiefür vorgesehenen Zeitpunktes - "beabsichtigt" ist. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides ändert daher für den Beschwerdeführer nichts Wesentliches an der bestehenden tatsächlichen Situation (vgl. hiezu den Bescheid vom 19. März 1985, Zl. AW 85/05/0010).
Der Amtssachverständige der belangten Behörde geht in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Univ.-Prof. Dr. I vom 30. September 1994 - welches einen Einfluß des bewilligten Kraftwerks auf den Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin verneint - davon aus, daß durch die Unterwassereintiefung des bewilligten Projektes ohne den Stau des Kraftwerkes S weitreichende Grundwasserabsenkungen zu erwarten seien und auf jeden Fall der Brunnen der Zweitbeschwerdeführerin, der sich ca. 400 m vom linken Traunufer entfernt befindet noch beeinflußt wird. Wird die projektierte Eintiefung aber um 1 bis 1,5 m zurückgenommen, ergeben sich annähernd jene Unterwasserspiegellager, wie sie etwa mit dem Stau durch das projektierte Kraftwerk S erreicht würden. Diesen Ausführungen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid durch Vorschreiben einer entsprechenden Auflage Rechnung getragen. Auch zu den Auswirkungen auf die Güte des Grundwassers finden sich im angefochtenen Bescheid Begründungsdarlegungen. Ob die von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Sachverhaltsfeststellungen Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens sind und ob sie auf einer Beweiswürdigung beruhe, die der Schlüssigkeitsprüfung - die Richtigkeit der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof gar nicht zu beurteilen -standhalten kann, wird in der Entscheidung über die Beschwerde zu prüfen sein. Für die Zwecke der Beurteilung der Frage, ob der Zweitbeschwerdeführerin mit der sofortigen Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung die von ihr behaupteten Nachteile drohen, ist festzustellen, daß die Auseinandersetzung des angefochtenen Bescheides mit den von den Beschwerdeführern gegen das Projekt erhobenen Bedenken diese sachverhaltsmäßig in einer Weise behandelt, die es nicht erlaubt, die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen in Gegenüberstellung mit den Beschwerdebehauptungen als von vorneherein unzutreffend im Sinne der oben dargestellten Judikatur zu erkennen (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Juli 1993, Zl. AW 93/04/0028). Das zur Rechtfertigung des Aufschiebungsantrages erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer über die mit dem sofortigen Baubeginn ihnen drohenden Nachteile stellt damit eine unbescheinigt gebliebene Behauptung dar, welche zudem mangels konkreter Darstellung der schon durch diesen Baubeginn verbundenen Auswirkungen und mangels deutlich gemachter Offensichtlichkeit der behaupteten Unrichtigkeit der behördlichen Sachverhaltsannahmen die entscheidende Tatbestandsvoraussetzung des den Beschwerdeführern drohenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht belegt.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mußte daher bei der gegebenen Sachlage erfolglos bleiben. Bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen, die für die gegenständliche Entscheidung maßgebend waren, können die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf neuerliche Entscheidung stellen.
Da die Beschwerdeführerinnen bereits die Unverhältnismäßigkeit des ihnen drohenden Nachteiles nicht darzutun vermochten, erübrigte es sich auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 12. Oktober 1995 einzugehen.
W i e n , am 2. Jänner 1996
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