VwGH 95/05/0333

VwGH95/05/033323.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1994, Zl. BauR - 011342/3 - 1994 Jo/Vi, betreffend Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §7 Abs1 Z4;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §36 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §36 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Ansuchen vom 12. Dezember 1993 die Erteilung einer Bauplatzbewilligung für das Grundstück Nr. 1052/5, KG Z. Dieses Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde Nr. 3/1984 als Grünland (Parkanlage) ausgewiesen. In den Jahren 1992/1993 wurde ein Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich dieses Grundstückes eingeleitet, das jedoch letztlich zu keiner Änderung des Flächenwidmungsplanes führte. Der Beschwerdeführerin wurden der negative Ausgang des eingeleiteten Änderungsverfahrens und die für sie daraus resultierenden Folgen für ihren Antrag auf Bauplatzbewilligung mit Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. April 1994 mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 6. Juni 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bauplatzbewilligung abgewiesen.

Auch die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 28. September 1994 abgewiesen, da die bestehende Widmung des Grundstückes einer Bauplatzbewilligung entgegenstehe.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland (Parkanlage) gewidmet. Dies widerspreche der Erteilung einer Bauplatzbewilligung. Dafür, daß im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c Oö Bauordnung eine Baubewilligung nicht erforderlich sei, ergebe sich aus dem vorliegenden Akt kein Anhaltspunkt und werde dies von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht mit ihrer Auffassung im Recht, daß der Flächenwidmungsplan aufgrund der vorliegenden positiven Gutachten zur geplanten Flächenwidmungsplanänderung zu ändern gewesen wäre. Es handle sich bei dem Flächenwidmungsplan um eine Verordnung. Hinsichtlich eines solchen generellen Rechtsetzungsaktes bestehe kein im Verwaltungsverfahren durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht. Dadurch, daß bei der Abstimmung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Eigentümer eines unmittelbaren Nachbargrundstückes teilgenommen habe, der Interesse am Erwerb des gegenständlichen Grundstückes zeige und als Vizebürgermeister maßgeblich dazu beigetragen habe, daß die Abstimmung über die Abänderung negativ ausgegangen sei, könne die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, weil sie im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung besitze. Überdies sei die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorganes immer nur dann von Bedeutung, wenn sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweise. Es treffe auch nicht zu, daß der angeführte, für befangen erachtete Organwalter an der Berufungsentscheidung tatsächlich mitgewirkt habe. Wie sich aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 27. September 1994 ergebe, habe dieser während der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes die Gemeinderatssitzung verlassen und daher weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung über die Berufung der Beschwerdeführerin teilgenommen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 Oö Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114 (im folgenden: Oö ROG 1994), SIND Flächenwidmungspläne (einschließlich dem örtlichen Entwicklungskonzept) und Bebauungspläne

  1. 1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder
  2. 2. wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern.

    Gemäß § 36 Abs. 2 Oö ROG 1994 können Flächenwidmungspläne aus bestimmten, dort näher angeführten Gründen geändert werden.

    Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, so hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten (§ 36 Abs. 3 leg. cit.).

    Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß der Berufungsbescheid aufgrund eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG zustande gekommen sei. An der Abstimmung habe u.a. der Vizebürgermeister teilgenommen. Aus den im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verhandlungsschriften vom 25. Juni 1992 und 25. Jänner 1993 ergebe sich, daß dieser gegen die Umwidmung des Grundstückes aufgetreten sei und dies mit einer Gemeinderatsmehrheit verhindert habe, obwohl alle eingeholten Stellungnahmen und Gutachten für die beantragte Umwidmung gesprochen hätten. Der Vizebürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde sei selbst an einem Ankauf des in Frage stehenden Grundstückes interessiert. Die Befangenheit dieses einen Mandatars sei im konkreten Fall deshalb von solcher Bedeutung, weil dieser als Listenführer Mehrheiten im Gemeinderat der mitbeteiligten Partei bewirken könne.

    Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes bzw. eines Organwalters in einem Kollegialorgan ist immer nur dann beachtlich, wenn sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich herausstellt, sodaß anzunehmen ist, die Behörde hätte bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid kommen können. Eine solche Wesentlichkeit einer allfälligen Befangenheit des Vizebürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde liegt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vor, da der Grund für die Abweisung des Ansuchens auf Bauplatzbewilligung in der von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als Grünland gelegen ist. Selbst wenn der angeführte Organwalter auf die Entscheidung der Berufungsbehörde Einfluß ausgeübt haben sollte, bewirkte dieser Einfluß jene Entscheidung der Behörde, die allein dem Gesetz entspricht.

    Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß auf die Änderung eines Flächenwidmungsplanes, der eine Verordnung darstellt, kein Rechtsanspruch des einzelnen Grundeigentümers besteht. Daß die Gründe für eine Flächenwidmungsplanänderung gemäß § 36 Abs. 1 Oö ROG 1994 vorgelegen wären oder eine rechtswidrige Widmung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gemäß dem bestehenden Flächenwidmungsplan vorliege, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch für den Verwaltungsgerichtshof sind derartige Bedenken in bezug auf die Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes nicht ersichtlich.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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