VwGH 95/04/0246

VwGH95/04/024630.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. November 1995, Zl. 91508/8070-III/7/95, betreffend Verweigerung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:

Normen

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
SchOG 1962 §54;
SchOG 1962 §58;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 lita;
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
SchOG 1962 §54;
SchOG 1962 §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. November 1995 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Ansuchen des Beschwerdeführers um die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 nicht statt. In der Begründung ging der Bundesminister davon aus, der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 1995 die Reifeprüfung an einer Höheren technischen Lehranstalt, Fachgebiet Maschinenbau, abgelegt. Aus dem Antrag ergebe sich ferner, der Beschwerdeführer habe von 1986 bis 1990 die Fachschule für Maschinenbau besucht und sei seit 16. Juli 1990 bei der G GesmbH als Techniker in der "Mechanischen Fertigung" hauptsächlich mit der Kontrolle und Überprüfung der automatischen Formanlagen und der Putzmaschinen laut Anweisung der Produktionsleitung bzw. nach den Arbeitsanweisungen beschäftigt. Zu seinem Aufgabengebiet zählten auch die Ersatzteilbestellungen und deren Verwaltung sowie das Erstellen von Zeichnungen und technischen Unterlagen, die Überwachung der Waagen und Meßmittel, die Zeichnungsverwaltung des gesamten Betriebes und die Schulung der Mitarbeiter im Rahmen der Qualitätssicherung. Ausgehend von diesem Sachverhalt, führte der Bundesminister weiter aus, sei er besonders unter Berücksichtigung der vor dem Besuch der Höheren technischen Lehranstalt nachgewiesenen Ausbildung zu der Ansicht gelangt, die Berufspraxis des Beschwerdeführers habe jedenfalls nicht in einem Zeitrausmaß von drei Jahren in überwiegendem Maße höhere HTL-Fachkenntnisse vorausgesetzt, da er in diesem Zeitraum noch nicht über die für eine ingenieurmäßige Praxis notwendigen höheren Fachkenntnisse verfügt habe. Als solche Praxis könne nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolviert habe, in welchem er bereits über diese höheren Fachkenntnisse verfügt habe. Es bestehe zwar auch die Möglichkeit, im Zuge einer sehr langen "gehobenen Berufspraxis" mit einer theoretischen Weiterbildung höhere Fachkenntnisse zu erwerben. Diese Kriterien träfen aber keinesfalls auf eine unmittelbar nach dem Fachschulabschluß liegende Berufsausbildung zu. Fachschulen seien berufsbildende mittlere Schulen und dienten der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe. Das Abschlußzeugnis der Fachschule für Bautechnik berechtige zum Eintritt in die dritte Klasse der Höheren technischen Lehranstalt oder zum Besuch eines Aufbaulehrganges gleicher oder verwandter Fachrichtung. Dementsprechend vermittelten die Fachschulen keine fachliche Qualifikation im Umfang dere HTL-Ausbildung. Da es auch der Lebenserfahrung widerspreche, daß eine Person ohne entsprechende schulische Ausbildung oder ohne eine sehr lange qualifizierte Berufsausbildung mit theoretischer Weiterbildung Tätigkeiten verrichten könne, für die im Gesetz zwingend höhere Fachkenntnisse der fünfjährigen HTL-Ausbildung vorgeschrieben seien, müsse der Nachweis der vorgeschriebenen dreijährigen Mindestpraxis als nicht erbracht angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz sowie im Recht auf Anrechnung der Berufspraxis bei der G GesmbH seit 16. Juli 1990 gemäß § 2 der Durchführungsverordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990 verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, der belangten Behörde sei zur Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag neben dem Antrag auch das Interimszeugnis der G GesmbH in Traisen als dem Dienstgeber des Beschwerdeführers vorgelegen. Aus der Bescheidbegründung ergebe sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, ob nun die belangte Behörde der Ansicht sei, daß die vom Beschwerdeführer vorgewiesenen Tätigkeiten nicht als solche qualifiziert würden, die im überwiegenden Maße höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet der Reifeprüfung voraussetzten oder ob die Abweisung des Antrages erfolgt sei, weil die nachgewiesenen Tätigkeiten zwar von der belangten Behörde als solche, die höhere Fachkenntnisse im überwiegenden Maße auf dem Fachgebiet der Reifeprüfung erforderten, qualifiziert würden, aber die Ansicht vertreten werde, als Praxis könne nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die in einem Zeitraum absolviert worden sei, in welchem der Bewerber bereits über höhere Fachkenntnisse verfügt habe. Die Argumentation der belangten Behörde sei in sich widersprüchlich, weil sie einerseits zugestehe, daß vom Beschwerdeführer ingenieurmäßige Tätigkeiten nachgewiesen würden, zum anderen aber vermeine, eine unmittelbar nach dem Fachschulabschluß beginnende ingenieurmäßige Tätigkeit sei nicht geeignet, als Praxiszeit angerechnet zu werden. Eine ingenieurmäßige Tätigkeit könne ja nur dann ausgeübt werden, wenn auch die entsprechenden Kenntnisse vorhanden seien. Der von der belangten Behörde aufgestellte Rechtssatz, ingenieurmäßige Tätigkeiten, die unmittelbar nach dem Fachschulabschluß geleistet würden, seien nicht der Anrechnung als erforderliche Praxis zugänglich, sei dem Gesetz und der zitierten Durchführungsverordnung keineswegs zu entnehmen. Selbst wenn diese Ansicht zuträfe, so berücksichtige die belangte Behörde nicht, daß vom Beschwerdeführer eine fünfjährige ingenieurmäßige Praxis nachgewiesen worden sei. Aus dem Interimszeugnis des Dienstgebers gehe hervor, daß er am 16. Juli 1990 in das Unternehmen eingetreten und auch derzeit noch dort beschäftigt sei. Lediglich am 5. Februar 1995 habe eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung stattgefunden. Die belangte Behörde hätte hier zumindest differenzieren und zur Feststellung gelangen müssen, daß, selbst wenn man ihrer unzutreffenden Ansicht folge, über die Notwendigkeit einer Anlaufzeit noch immer eine dreijährige ausreichende Berufspraxis vorliege. Für den Fall, daß die Bescheidbegründung so zu verstehen sei, es sei inhaltlich keine ingenieurmäßige Tätigkeit nachgewiesen worden, so sei auf § 2 der Durchführungsverordnung zu verweisen, der einen demonstrativen Katalog von Tätigkeiten anführe, bei denen eine Anrechnung vorzunehmen sei. Betrachte man das Interimszeugnis des Dienstgebers, so werde deutlich, daß die dort beschriebenen Tätigkeiten jedenfalls als solche zu verstehen seien, die im demonstrativen Katalog des § 2 der Durchführungsverordnung angeführt seien oder solchen jedenfalls gleichzuhalten seien. Der Beschwerdeführer führe gemeinsam mit einem Ing. W. die Abteilung "Mechanische Instandhaltung". In der hierarchischen Struktur sei über dieser Abteilung lediglich die Produktionsleitung sowie die Geschäftsführung. Unterhalb der Produktionsleitung siedelten sich die einzelnen Abteilungen an. Die Abteilung werde vom Beschwerdeführer und Ing. W. mit teilweise geteiltem und teilweise überschneidendem Aufgabenbereich geführt. Dabei handle es sich um keinerlei qualitative Unterscheidung. Der Beschwerdeführer sei Ing. W. auch nicht unterstellt, sondern beide seien völlig gleichberechtigt. Unterhalb der Abteilung befände sich die Meisterebene (zwei Meister), wobei sowohl dem Beschwerdeführer als auch Ing. W. Weisungsbefugnis hinsichtlich der Meisterebene zukomme. Unterhalb der Meisterebene befinde sich dann die Arbeiterebene, welche 26 Mann umfasse. Auch hier habe der Beschwerdeführer genauso wie Ing. W. volle Weisungsbefugnis. Zur Bewältigung der dem Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit gestellten Aufgaben seien mit Sicherheit im beinahe ausschließlichen Maße höhere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Reifeprüfung erforderlich. Es liefen z.B. im Werk etwa 80 Maschinen. Komme es zu Fehlern oder Pannen im Betriebsablauf, welche weder von den Arbeitnehmern selbst noch von den Meistern behoben werden könnten, so obliege ihm bzw. Ing. W. die Fehlersuche sowie die Behebung der Fehler. Breche ein Bestandteil regelmäßig nach einer gewissen unplanmäßigen Zeitdauer, so könne ein konstruktiver Fehler vorliegen. In diesem Fall habe der Beschwerdeführer den Fehler in der konstruktiven Maschinenplanung festzustellen und aus eigenem zu beheben. Liege für einen solchen Teil keine Zeichnung vor, um einen Ersatzguß anzufertigen, so habe der Beschwerdeführer sämtliche Planungen im Wege einer CAD-Zeichnung zu machen, wobei diese Tätigkeit die Kenntnisse eines technischen Zeichners bei weitem übersteige. Weiters obliege ihm auch die Betreuung des Betriebsabrechnungsprogrammes für seine Abteilung. Wenn im Interimszeugnis ausgeführt werde, der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers habe Kontrollen und Überprüfungen der automatischen Formanlage und der Putzmaschinen laut Anweisung der Produktionsleitung bzw. nach den Arbeitsanweisungen umfaßt, so sei klarzustellen, daß es sich bei diesen Anweisungen der Produktionsleitung lediglich im wesentlichen um grundsätzliche Vorgaben der nächsten hierarchischen Ebene im Unternehmen handle. Unter Arbeitsanweisungen seien jene zu verstehen, die im Rahmen des Qualitätssicherungsprogrammes und des erlangten

ISO 9000-Zertifikates vorlägen. Unter Überwachung, Zeichnungsverwaltung des gesamten Betriebes und Schulung der Mitarbeiter im Rahmen der Qualitätssicherung handle es sich ebenfalls um eine Maßnahme im Rahmen dieses Qualitätssicherungsprogrammes. Wenn für einen herzustellenden Teil eine Zeichnung geändert werde (technische Dokumente), so müsse gewährleistet sein, daß jede ausführende Stelle eine aktuelle Zeichnung erhalte, die nicht mehr aktuellen eingezogen würden und insbesondere die Mitarbeiter auf die aktuellen Zeichnungen eingeschult werden müßten. Letztendlich liege sicherlich weiters in der Planung, Berechnung und Konstruktion von Einzelteilen und ganzen Anlagen eine ingenieurmäßige Tätigkei, wobei ein Spezialgebiet des Beschwerdeführers die Konstruktion, Planung und Berechnung von Lärmschutzeinrichtungen sei. Diese Tätigkeiten hätte der Beschwerdeführer wohl nicht bewältigt, wenn er nicht über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt hätte. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, daß diese Tätigkeiten bereits unmittelbar nach dem Fachschulabschluß begonnen worden seien. Im übrigen sei anzumerken, daß der Beschwerdeführer anläßlich seines Eintrittes in das fragliche Unternehmen die beschriebene Tätigkeit nur erhalten habe und auch von ihm angestrebt worden sei, weil er kundgetan habe, die Abendschule für Maschinenbau zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" absolvieren zu wollen. Er habe diese Tätigkeit angenommen, um eben auf eine ingenieurmäßige Praxis infolge der von ihm verlangten Tätigkeit zurückgreifen zu können. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, soweit die Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde so zu verstehen sei, daß die von ihm nachgewiesene Tätigkeit nicht als ingenieurmäßig zu bezeichnen sei, hätte der Sachverhalt einer wesentlichen Ergänzung bedurft. Die belangte Behörde hätte nicht ohne weiteres annehmen dürfen, es liege keine ingenieurmäßige Tätigkeit vor, sondern sie hätte eben versuchen müssen, den Sachverhalt vollständig und korrekt zu ermitteln, etwa durch eine Stellungnahme zu unklaren Punkten des Interimszeugnisses seitens des Dienstgebers oder seitens des Beschwerdeführers. Jedenfalls hätte die belangte Behörde diesbezüglich eine entsprechende Belehrungspflicht getroffen. Durch die Abweisung des in Rede stehenden Antrages habe die belangte Behörde auch gleichheitswidrig gehandelt, da sie im Rahmen des Gleichheitsgebotes verpflichtet sei, gleichgelagerte und zum gleichen Zeitpunkt anhängige Rechtsfälle gleichlautend zu beurteilen. Tatsächlich habe sie aber mehreren Kollegen des Beschwerdeführers aus der Abendschule, bei denen ein mit dem vorliegenden völlig gleichgelagerter Sachverhalt vorgelegen sei, die in Rede stehende Berechtigung verliehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die

  1. a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer Höherer technischer oder Höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
  2. b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 94/04/0210, und die dort zitierte Vorjudikatur) ausgeführt hat, kann als Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nur jene praktische Betätigung berücksichtigt werden, die der Bewerber um die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" in einem Zeitraum absolvierte, in welchem er bereits über diese höheren Fachkenntnisse verfügte. Auch kann es, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, keinem Zweifel unterliegen, daß als höhere Fachkenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b Ingenieurgesetz 1990 nur solche Kenntnisse verstanden werden können, über die Absolventen der in lit. a dieser Gesetzesstelle genannten Lehranstalten regelmäßig verfügen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die vom Beschwerdeführer gerügte Undeutlichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Die belangte Behörde legte dort in unmißverständlicher Weise dar, die vom Beschwerdeführer durch Vorlage des mehrfach zitierten Interimszeugnisses nachgewiesenen Tätigkeiten könnten, zumindest was den Zeitraum der letzten drei Jahre betreffe, nicht als Praxis, die höhere Fachkenntnisse voraussetze, anerkannt werden, weil der Beschwerdeführer damals nicht über diese höheren Fachkenntnisse verfügt habe. Zu diesem Ergebnis sei die belangte Behörde deshalb gelangt, weil einerseits diese Praxis noch vor Absolvierung der Höheren technischen Lehranstalt geleistet worden sei und andererseits keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der Beschwerdeführer auf andere Weise als durch den Besuch der Fachschule und die daran unmittelbar anschließende Berufsausübung höhere Fachkenntnisse erworben habe. Fachschulen vermittelten aber keine fachliche Qualifikation im Umfang der HTL-Ausbildung. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Hinblick auf den systematischen Aufbau der Berufsausbildung in Österreich in dieser Annahme der belangten Behörde, die durch den Abschluß einer Fachschule erworbenen Fachkenntnisse reichten nicht an jene heran, die durch die Absolvierung einer der im § 4 Abs. 1 lit. a Ingenieurgesetz 1990 genannten Lehranstalten vermittelt würden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer nach Abschluß der Fachschule ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich nicht als solche im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b leg. cit. anerkannte. Denn der Beschwerdeführer behauptet auch in der Beschwerde nicht, er habe durch besondere Akte der Weiterbildung neben dem Besuch der Fachschule und seiner Berufsausbildung noch vor Beginn des fraglichen dreijährigen Praxiszeitraumes ein Niveau an fachlicher Qualifikation erlangt, das dem mit Abschluß der Reifeprüfung in einer einschlägigen Höheren technischen Lehranstalt verbundenen mindestens gleichwertig gewesen sei. Es begegnet daher keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die belangte Behörde davon ausging, für die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Tätigkeit hätten Kenntnisse ausgereicht, wie sie durch den Abschluß einer Fachschule vermittelt werden. An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen in der Beschwerde über den Inhalt der fraglichen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers - soweit sie mit Rücksicht auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot überhaupt beachtlich sind - nichts zu ändern. Es bildet daher auch schon aus diesem Grund keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer meint, zu Unrecht nicht für eine nähere Aufklärung des Sachverhaltes gesorgt hat, weil auch dann, wenn eine entsprechende Aufklärung im Sinne des Beschwerdevorbringens erfolgt wäre, die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Schließlich bildet es - auch im Lichte des Gleichheitsgebotes - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer meint, in vergleichbaren anderen Fällen (möglicherweise rechtswidrig) die in Rede stehende Berechtigung verliehen hat.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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