VwGH 95/02/0603

VwGH95/02/060326.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des W in Z, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Oktober 1995, Zl. 1/45-2/1995, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 idF 1983/176;
VwRallg;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 idF 1983/176;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer als Komplementär und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B-KG einer näher umschriebenen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung für schuldig befunden. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 1/2 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, dem Beschwerdeführer sei in Ansehung der ihm vorgeworfenen Tat kein Schuldvorwurf zu machen, zumal es ihm nicht zumutbar sei, ständig auf der Baustelle anwesend zu sein, um die Einhaltung der Schutzvorschriften zu überwachen. F.E. sei als Vorarbeiter bestellt gewesen und auch vom Gericht verurteilt worden, weil die Dienstnehmerschutzeinrichtungen auf der in Rede stehenden Baustelle nicht eingehalten worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof versteht das letztere Vorbringen des Beschwerdeführers dahin, daß sich der Beschwerdeführer auf die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz beruft. Damit ist für ihn allerdings nichts gewonnen: Nach § 31 Abs. 5 leg. cit. sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zlen. 94/02/0258, 0259) ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber (bzw. in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ) etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kann allerdings keine Rede sein; insbesondere entspricht es auch der ständigen hg.

Rechtsprechung (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 1994), daß stichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen.

Weiters ist es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Maßnahmen- und Kontrollsystems zu entwerfen; sie hat vielmehr das vom Arbeitgeber ihr gegenüber darzulegende System auf seine Tauglichkeit zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 91/19/0073). Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung, die Arbeiter hätten aus eigenem Antrieb die Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen, gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil eben gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0258, 0259).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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