VwGH 93/14/0209

VwGH93/14/020916.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 13. Mai 1993, Zl 32/1-4/Pu-1993, betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1993, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §200;
UStG 1972 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
BAO §200;
UStG 1972 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 1993, Zl 32/1-4/Pu-1993, betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1993.

Mit Schreiben vom 4. März 1996 teilte die belangte Behörde dem Gerichtshof mit, daß am 11. Dezember 1995 von der Abgabenbehörde erster Instanz trotz anhängigen Verwaltungsgerichtshof-Verfahrens irrtümlicherweise ein gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufiger Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1993 erlassen worden sei. Eine Kopie dieses Bescheides wurde angeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat sich, nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 33 Abs 1 VwGG zur Frage der Klaglosstellung mit Schriftsatz vom 13. Mai 1996 dahin geäußert, daß es zwar richtig sei, daß das Finanzamt einen gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 1993 ausgefertigt habe, eine Klaglosstellung sei jedoch deswegen nicht erfolgt, weil es sich bei dem nun erlassenen Bescheid um einen vorläufigen Bescheid handle, der als solcher in Rechtskraft erwachsen sei, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewartet werden sollte.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument ist nicht geeignet, eine Klaglosstellung hinsichtlich der Beschwerde durch die Erlassung des Jahresumsatzsteuerbescheides für 1993 mit Erfolg zu bestreiten.

Der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch die Erlassung eines auch gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum erfaßt, derart außer Kraft gesetzt, daß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 1993, 91/13/0128, 0133). Der Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist daher nachträglich weggefallen. In seinem Rechtsschutz wird der Beschwerdeführer, obwohl er den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 1993 nicht bekämpft hat, nicht beeinträchtigt, weil es ihm offensteht, die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1993 bei Erlassung einer endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung oder einer Endgültigerklärung des vorläufigen Bescheides im Sinne des § 200 Abs 2 BAO zu bekämpfen.

Es war die Beschwerde somit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren zufolge Klaglosstellung gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Da formelle Klaglosstellung nicht eingetreten ist, kam ein Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl den hg Beschluß vom 30. Jänner 1996, 95/11/0394, mwN).

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