Normen
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §89 Abs2;
FrPolG 1954;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §89 Abs2;
FrPolG 1954;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juli 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 Fremdengesetz ein bis 30. März 2000 befristetes Aufenthaltsverbot. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1992 bis 1994 insgesamt 16 (?) Verwaltungsübertretungen begangen habe und deswegen rechtskräftig bestraft worden sei. Er sei zweimal wegen Übertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Paßgesetz 1969, einmal wegen Übertretung nach dem Meldegesetz und dreimal wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung sowie siebenmal wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft rechtskräftig bestraft worden. Die Lenkerauskunft habe er deswegen nicht erteilt, weil er das Fahrzeug jeweils selbst gelenkt und gewußt habe, daß er nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung gewesen sei. Weiters habe er in Jugoslawien einen gefälschten jugoslawischen Führerschein gekauft und diesen bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zum Umschreiben auf einen österreichischen Führerschein vorgelegt. Er halte sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf und gehe einer Beschäftigung nach; im Bundesgebiet lebe auch seine Gattin, die über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Sein Verhalten lasse jedenfalls für die Behörde den Schluß auf eine besonders sozialschädliche Neigung zur Mißachtung österreichischer Rechtsvorschriften, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Interesse eines geordneten Zusammenlebens bestünden, zu. Bei Abwägung der für und gegen ein Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen und privaten Interessen sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen der genannten rechtskräftigen Bestrafungen. Er bringt vor, es handle sich nicht um derart gravierende Verwaltungsdelikte, daß ein Aufenthaltsverbot notwendig bzw. gerechtfertigt wäre und er hätte durch sein sonstiges Verhalten durchaus bewiesen, bereit zu sein, sich den österreichischen Gesetzen unterzuordnen. Er habe zwischenzeitig einen österreichischen Führerschein erworben, weshalb die "Wiederholungsgefahr" nicht gegeben sei und daher auch die öffentlichen Interessen nicht mehr berührt würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt die mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung eines der in § 18 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz genannten Gesetze jedenfalls den Tatbestand dieser Bestimmung (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0516). Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz derjenigen nach dem Fremdengesetz entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 95/21/0282) und daß Bestrafungen nach § 64 Abs. 1 KFG nach ständiger hg. Rechtsprechung grundsätzlich schwerwiegende Verwaltungsübertretungen darstellen (vgl. das Erkenntnis vom 9. Februar 1995, Zl. 95/18/0085). Auch die Ansicht der belangten Behörde, die in § 18 Abs. 1 Fremdengesetz umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, trifft zu. Ohne Zweifel gefährdet die Benützung eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Lenkerberechtigung die öffentliche Ordnung auf dem bedeutsamen Gebiet des Kraftfahrwesens. Durch die versuchte Verwendung eines gefälschten Führerscheins zeigte der Beschwerdeführer seine Mißachtung der österreichischen Rechtsvorschriften. Wenn er auch zwischenzeitig eine Lenkerberechtigung erworben hat (wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dieser Behauptung um eine unzulässige Neuerung handelt), kann dieser Umstand die vom Beschwerdeführer gezeigte Mißachtung der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz anderer dienenden Vorschriften nicht beseitigen. Unter Beachtung dieses Verhaltens des Beschwerdeführers kann der Schluß der belangten Behörde auf das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 Fremdengesetz umschriebenen Annahme nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Aus den angeführten Gründen ist weiters die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 Fremdengesetz dringend geboten.
2. Im Grunde des § 20 Abs. 1 Fremdengesetz verweist der Beschwerdeführer auf seine ständige Beschäftigung seit fünf Jahren in Österreich und auf seine seit ca. drei Jahren in Österreich lebende und ein Kind erwartende Ehefrau.
Im Rahmen der gemäß § 20 Abs. 1 Fremdengesetz vorgenommenen Interessenabwägung wurde auf alle zu berücksichtigenden privaten und familiären Gesichtspunkte, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, Bedacht genommen, und es wurden die auf diese Umstände zurückzuführenden negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie als beträchtlich gewertet. Dieser zutreffenden Einschätzung stellte die belangte Behörde aber ebenso zutreffend das sehr große Gewicht der maßgeblichen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber. Wenn die belangte Behörde wegen der vom Beschwerdeführer gezeigten Mißachtung der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Kraftfahrwesens und dem Schutz der körperlichen Integrität anderer dienenden Vorschriften das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als (zumindest) ebenso schwerwiegend ansah wie das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
3. In welcher Weise der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sein soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
4. Da - wie ausgeführt - bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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