Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §54;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. März 1995 verfügte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz 1992. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, auch im Fall eines Eingriffes in das "gesamte Privat- oder Familienleben" des Fremden durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz 1992 sei ein Entzug der Aufenthaltsberechtigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 31. August 1994 habe die Berufungswerberin keine gültige Aufenthaltsberechtigung gehabt. Die Berufung ziele vornehmlich darauf ab, der Berufungswerberin nach Abschluß des rechtskräftig negativ beschiedenen Asylverfahrens und einer als unbegründet abgewiesenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof den weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Berufungswerberin sei alleinstehend, mittellos und habe von ihrem Ehemann bereits seit dem Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 4. Dezember 1991 nichts mehr gehört. Von einer tatsächlichen Integration der Berufungswerberin könne nicht ausgegangen werden und es sei auf die Tatsache hinzuweisen, daß sich die beiden Kinder der Berufungswerberin noch in Nigeria befänden und die Berufungswerberin nur mit ihrem Ehemann seinerzeit im Dezember 1991 aus Ungarn kommend über die grüne Grenze illegal nach Österreich gelangt sei. Der Ehegatte der Berufungswerberin, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, sei bereits außer Landes geschafft worden. Die Mittellosigkeit der Berufungswerberin erweise sich als zusätzliches negatives Faktum für deren weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Sie habe sich trotz verfahrensrechtlicher Unterstützung in der Asylangelegenheit bis dato noch nicht darum bemüht, einen neuen gültigen Reisepaß für sich bei der zuständigen Botschaft zu beantragen. Die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Berufungswerberin seien eindeutig schwerer zu veranschlagen als deren private Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und "unrichtige rechtliche Beurteilung" geltendmachende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin "zum Teil bereits von der ersten Instanz nicht genau recherchierte Fakten" und meint, sie habe sich sehr wohl bereits um einen Paß gekümmert, habe einen ständigen Wohnsitz in Graz, befinde sich seit 1991 in Österreich und sei "sehr wohl" integriert. Das Interesse des Staates an der Ausweisung sei im angefochtenen Bescheid nur lapidar mit dem Vorhandensein des Fremdengesetzes begründet worden.
Mit dieser Rüge vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Unbestritten hält sie sich seit Dezember 1991 illegal im Bundesgebiet ohne familiäre Beziehungen auf und lebt von Unterstützungen der Sozialhilfe der Stadt Graz. Unter diesen Voraussetzungen liegt kein durch die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz bewirkter relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin im Grunde des § 19 Fremdengesetz vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 93/18/0289). Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, weshalb die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Dies trifft auch auf die eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria geltendmachenden Ausführungen zu, weil mit der Ausweisungsverfügung keine Abschiebung in einen bestimmten Staat verbunden ist.
2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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