Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zufolge hat der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, der am 4. September 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 7. September 1992 den Asylantrag gestellt hatte, anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung am 8. September 1992 vor dem Bundesasylamt im wesentlichen angegeben, er sei Angehöriger der assyrischen Volksgruppe und katholisch-chaldäischen Glaubens. Einer politischen Partei oder Organisation habe er nie angehört. Am 6. August 1992 habe er Musterung beim irakischen Militär gehabt, da er jedoch noch Schüler gewesen sei, habe man seine Einberufung bis zur Beendigung seiner Schulausbildung Ende Juni 1993 aufgeschoben. Sein Vater sei aber der Meinung gewesen, er habe in einer Armee, die auf ihre eigenen Leute schieße, nichts verloren und beschlossen, ihn ins Ausland zu bringen. Er selbst sei im Irak keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Wegen seines christlichen Glaubens sei er in der Schule allgemein benachteiligt gewesen und habe auch mit der Ablehnung seines Studiumsansuchens rechnen müssen, da er nicht der herrschenden Baath-Partei angehört habe. Das öffentliche Ausüben seiner Religion sei sehr gefährlich gewesen, weil die Kirche als Versammlungsort für politische Zwecke in Verdacht gestanden sei. Im Falle seiner Rückkehr habe er mit einer Haftstrafe bzw. mit dem Tod zu rechnen.
In seiner gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 1992 erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei wegen seines christlichen Glaubens und seiner Wehrdienstverweigerung sehr wohl einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen, und verwies auf den Jahresbericht von Amnesty International 1994 sowie das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und legte eine Anfragebeantwortung von AI bei, "welche sich gegen ein Ansuchen um Ausstellung eines Reisepasses durch einen Asylwerber an die irakische Botschaft" ausspreche.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung ab, aus den von ihm anläßlich seiner Vernehmung geltend gemachten Umständen allgemeiner Art ließe sich eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht ableiten. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten "Wehrdienstverweigerung" verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, im Falle seiner Aufgreifung und Verurteilung infolge seiner Wehrdienstentziehung eine diffenzierte Bestrafung im Vergleich zu anderen irakischen Staatsangehörigen erwarten zu müssen. Auch der allgemeine Hinweis auf Berichte von
Amnesty International könnte lediglich die allgemeine Situation widerspiegeln, ginge jedoch in keiner Weise auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers ein und genügte somit für die Feststellung einer konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer im wesentlichen auf die durch die Resolution 1370 nach wie vor aufrechte Situation von Wehrdienstverweigerern im Irak unter ausführlichem Zitat deutscher Judikatur. Diesen Ausführungen ist im wesentlichen folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer wiederholt in der Sachverhaltsdarstellung seine vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben, sodaß diese - auch in Ermangelung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge - zutreffend im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt wurden. Aus diesen Angaben ist jedoch eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers ZUM ZEITPUNKT SEINER FLUCHT nicht zu erkennen.
Abgesehen von allgemeinen Diskriminierungen und Behinderungen bei der Religionsausübung war Anlaß zu seiner Ausreise lediglich der Wunsch seines Vaters, ihm den Militärdienst zu ersparen. Aus seinen zeitlichen Angaben ist auch zu entnehmen, daß er einen Monat nach der erfolgten Musterung bereits sein Land verlassen hatte, obwohl die Einberufung bis zur Beendigung seiner Schulausbildung Ende Juni 1993 ausgesetzt gewesen ist. Eine unmittelbar vor seiner Flucht bestandene Verfolgungsgefahr läßt sich daher aus seinen eigenen Angaben nicht entnehmen. Daß DURCH seine Flucht im Hinblick auf die möglicherweise strenge Bestrafung von Wehrdienstverweigerern oder jenen Personen, die der Einberufung nicht Folge leisten, weil sie sich im Ausland befinden, allenfalls ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 37 FrG entstanden ist, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zutreffend dargelegt. Nach der in diesem Punkte jedoch unveränderten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umstand, daß ein Asylwerber bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Bestrafung zu rechnen hat, oder gar ein Abschiebungshindernis besteht, ohne Hinzutreten weiterer ASYLRECHTLICH relevanter Umstände für sich allein kein Grund, ihm den Status eines Konventionsflüchtlings zuzuerkennen (vgl. auch das vom selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377).
Wiewohl dem zuzustimmen ist, daß es schwerlich ersichtlich ist, warum nach Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer nicht "die gesetzlichen Voraussetzungen" für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 8 AsylG 1991 erfüllt, nämlich aus welchem Grunde der Fall des Beschwerdeführers nicht besonders berücksichtigungswürdig sei, und dies nur unzureichend begründet ist, kann er sich dadurch in seinen subjektiven Rechten nicht beschwert erachten, weil nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 1991 nicht besteht (vgl. u.a. hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/01/0454, sowie vom 21. September 1994, Zlen. 94/01/0545, 0660, u.a.).
Da die Beschwerde bereits erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Damit erübrigt sich auch der Abspruch des Berichters über den mit der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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