VwGH AW 95/20/0084

VwGHAW 95/20/008421.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1995, Zl. 4.344.417/1-III/13/94, betreffend Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Asylangelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1997 1991;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997 1991;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Jänner 1995 wurde mit Spruchpunkt 1 in Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 1994 - mit dem der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin in die versäumte Berufungsfrist abgewiesen worden war - die Berufung abgewiesen, mit Spruchpunkt 2 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 1994 - mit dem der Asylantrag sowie der Antrag auf Feststellung und Bescheinigung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung abgewiesen worden war - als verspätet zurückgewiesen und schließlich mit Spruchpunkt 3 der Berufung der Beschwerdeführerin insoweit stattgegeben, daß der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. April 1994 hinsichtlich seines Spruchteiles III - mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen worden war - ersatzlos behoben wurde.

Dem in der zur Zl. 95/20/0126 protokollierten Bescheidbeschwerde (ausdrücklich) bezeichneten Beschwerdepunkt zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den vorbezeichneten Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung der Wiedereinsetzung (in die versäumte Berufungsfrist) verletzt. Die überschießend formulierte Anfechtungserklärung, der Bescheid werde "seinem gesamten Umfang nach angefochten", wird in der Beschwerde nachfolgend nicht näher ausgeführt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer zu Zl. 95/20/0126 protokollierten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird im wesentlichen damit begründet, daß ihr einerseits aus den im Asylverfahren dargelegten Gründen in ihrem Heimatstaat die Hinrichtung drohe und andererseits das in Anspruch genommene Rechtsinstitut die formelle Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides nicht voraussetze, sondern bloß "die Folgen seiner Umsetzung in die Wirklichkeit".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Antragstellerin verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten (vgl. die in AnwBl. 1994/4, S. 252, FN 195 wiedergegebene hg. Judikatur).

Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, läßt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit dann nicht zuzuerkennen, wenn die in den darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 258 angeführte Judikatur).

Dem Beschwerdefall liegt aber ein Bescheid zugrunde, mit dem die (von der Erstbehörde ausgesprochene) Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages bestätigt wurde. In einem derartigen Fall kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspricht, dem Beschwerdeführer damit eine Rechtsstellung - vorläufig - zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße (vgl. die in Dolp, a.a.O., S. 265, vierter Absatz, angeführte Judikatur).

Dem Antrag konnte somit schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

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