VwGH 95/19/1151

VwGH95/19/11519.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. September 1995, Zl. 108.788/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer seit November 1994 keinen gültigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz aufweise.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 des Aufenthaltsgesetzes schließt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 FrG vorliegt. Nach § 10 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall FrG bildet es einen Sichtvermerksversagungsgrund, wenn der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ein derartiger Versicherungsschutz nicht bestanden hat. Er führt aus, daß er nach Zustellung des bekämpften Bescheides "umgehend eine Krankenversicherung" abgeschlossen habe.

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde beruft, ist nicht erkennbar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können. Auch die Möglichkeit, jederzeit bei einem Versicherer einen Antrag auf Abschluß einer Krankenversicherung zu stellen, bedeutet ohne Annahme des Versicherers (oder doch zumindest vorläufige Deckungszusage) noch nicht das Vorliegen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall FrG.

Soweit der Beschwerdeführer auf einen nach Erlassung des bekämpften Bescheides gestellten Antrag auf Abschluß einer Krankenversicherung verweist, muß dieses Vorbringen als Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich bleiben. Angemerkt sei nur, daß der vorgelegte Antrag zwar den Vermerk enthält "der Versicherungsschutz beginnt am Tag nach der Antragstellung um 0.00 Uhr nicht jedoch vor der Prämienzahlung", gleichzeitig aber darauf hingewiesen wird, daß der Versicherungsvertrag erst mit Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers zustandekomme und vorher kein Versicherungsschutz bestehe. Selbst unter der Annahme der bereits erfolgten Prämienzahlung erscheint es somit fraglich, ob der Nachweis eines Versicherungsschutzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall FrG als erbracht anzusehen wäre, wenn der diesbezügliche Antrag VOR Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellt worden wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte