Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den Antrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Damit sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 6 Abs. 2 AufG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, wonach sie den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vor ihrer Einreise nach Österreich gestellt habe, nicht entgegen. Sie vertritt allerdings die Auffassung, es handle sich bei § 6 Abs. 2 AufG um eine bloße Formvorschrift, deren Mißachtung sanktionslos sei, zumal dem Gesetz keine Rechtsfolge ihrer Verletzung zu entnehmen ist.
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (25. August 1995) hatte die belangte Behörde § 6 Abs. 2 AufG in der Fassung der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351/1995, anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin die Ausnahmebestimmungen des dritten Satzes des § 6 Abs. 2 leg. cit. für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte sie ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (§ 6 Abs. 2, erster Satz leg. cit.). Bei dem dort normierten Erfordernis handelt sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064, u.a.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der Bestimmung um eine bloße Formvorschrift handle, widerspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und - wie sie selbst erkennt - den aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck. Sie sind dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen, wenn sein Wortlaut selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlaß gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 93/12/0204). Da sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei § 6 Abs. 2 AufG um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen Antrag vom Ausland aus abzuwarten hat.
Durch die Antragstellung nach Einreise in das Inland hat die Beschwerdeführerin bereits die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AufG verletzt. Die Frage, ob sie den Antrag vor Einreise in das Bundesgebiet persönlich, oder aber auch durch Stellvertreter hätte einbringen können, kann daher dahingestellt bleiben.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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