VwGH 95/18/1006

VwGH95/18/100629.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch seine Mutter M, diese vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995, Zl. 105.750/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §140 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
ABGB §140 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 31. März 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, ein Sichtvermerksversagungsgrund liege insbesondere dann vor, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Der Unterhalt des Beschwerdeführers werde in Österreich einzig durch das Einkommen seiner obsorgeberechtigten Mutter gesichert. Auch deren Antrag (auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) sei infolge Fristversäumnis rechtskräftig negativ beschieden worden. Der Unterhalt des Beschwerdeführers sei somit in Österreich nicht mehr gesichert. Damit liege ein zwingender Sichtvermerksversagungsgrund vor und es könne ihm daher auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit dem Hinweis auf die Anhängigkeit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995, Zl. 105.750/2-III/11/94, auf Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffend M vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Sicherung seines Unterhaltes könne erst dann beurteilt werden, wenn über die Aufenthaltsberechtigung seiner Mutter endgültig entschieden sei. Da dies derzeit nicht der Fall sei, seien die rechtlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch die behauptete Anhängigkeit einer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides. Dieser Bescheid ist nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 553, angeführte Rechtsprechung). Durch die Berufungsentscheidung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1995 wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen. Ausgehend von dieser Rechtslage beurteilte die belangte Behörde zutreffend den Unterhalt des Beschwerdeführers - dessen Abhängigkeit von seiner Mutter in der Beschwerde nicht bestritten wird - in Österreich als nicht gesichert.

2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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