VwGH 95/18/0850

VwGH95/18/085018.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1995, Zl. 111.219/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs2;
AVG §33 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art5;
VwRallg;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs2;
AVG §33 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangen angefochtenen Bescheid wurde der am 8. November 1994 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Geltungsdauer bis zum 2. Dezember 1994 erteilt worden sei. Vom Ende dieser Gültigkeitsdauer an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz der 4. November 1994. Da der Beschwerdeführer den Verlängerungsantrag erst am 8. November 1994 eingebracht habe, habe er die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, daß die Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung am 4. Dezember 1994 abgelaufen sei. Das Ende der vierwöchigen Frist falle daher auf den 6. November 1994. Dieser Tag sei ein Sonntag, sodaß gemäß § 33 Abs. 2 AVG die Frist am Montag, den 7. November 1994 geendet habe. Da an Montagen bei der erstinstanzlichen Behörde kein Parteienverkehr für ausländische Antragsteller stattfinde, habe der Beschwerdeführer erst am Dienstag, den 8. November 1994 die Möglichkeit zur Antragstellung gehabt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz um eine materiell-rechtliche Frist handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0961), kommt zwar nicht die nur für verfahrensrechtliche Fristen geltende Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG, wohl aber Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl. Nr.254/1983, zur Anwendung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989, Zl. 88/08/0089). Danach werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. Unterstellt man die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Geltungsdauer der ihm erteilten Bewilligung am 4. Dezember 1994 (Sonntag) abgelaufen sei, ergäbe sich als letzter Tag für die rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrages der 7. November 1994. Da der Antrag aber nicht an diesem, sondern erst am nächsten Tag gestellt wurde, stünde der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedenfalls - zwingend - die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz entgegen. Daß am 7. November 1994 bei der erstinstanzlichen Behörde kein Parteienverkehr für ausländische Arbeitsnehmer stattgefunden hat, ist ohne rechtliche Bedeutung; im übrigen hinderte dieser Umstand nicht die gemäß § 13 Abs. 2 AVG erforderliche schriftliche Einbringung des Verlängerungsantrages, etwa im Wege des Einwurfes in den für Einlaufstücke bei der Behörde angebrachten Behälter (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 304).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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