VwGH 95/18/0843

VwGH95/18/084328.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Oktober 1994, Zl. 4.194.068/2-III/13/94, betreffend Feststellung gemäß § 37 Abs. 5 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art33 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs5;
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art33 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Februar 1984 war festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer Flüchtling i.S. des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid derselben (nunmehr belangten) Behörde vom 3. Oktober 1994 wurde zum einen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers (eines Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation) der Tatbestand des Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten sei (Spruchpunkt 1.), zum anderen gemäß § 37 Abs. 5 Fremdengesetz - FrG, festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 dieses Gesetzes vorlägen (Spruchpunkt 2.).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides - hinsichtlich dessen Spruchpunkt 1. wurde mit hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 94/01/0775, entschieden - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 37 Abs. 4 FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 2 bedroht ist, nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art. 33 Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß § 37 Abs. 5 leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z. 3 des Asylgesetzes 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion.

2. Die belangte Behörde ist bezüglich der von ihr unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle, womit der Tatbestand des Art. 33 Abs. 2 erster Fall der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt sei. Damit hat die belangte Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis Zl. 94/01/0775 ausgesprochen hat, die Rechtslage verkannt.

3. Im Hinblick darauf, daß die hier zur Beurteilung stehende Feststellung der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 4 FrG vor, auf eben dieser verfehlten Rechtsansicht, daß der Beschwerdeführer "aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Republik Österreich darstellt" (§ 37 Abs. 4 leg. cit.), beruht, leidet auch der unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides getroffene Abspruch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

4. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zustehenden Aufwandersatzes wird auf den Kostenzuspruch im hg. Erkenntnis Zl. 94/01/0775 verwiesen.

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