Normen
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. Februar 1995 wurde der am 11. Mai 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte, von dieser Behörde im Grunde des § 7 Abs. 7 FrG an die zuständige Behörde (Magistrat der Stadt Wien) als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG weitergeleitete Sichtvermerks-Antrag gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 AufG (BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines rechtzeitig gestellten Asylantrages bis zur rechtskräftigen Abweisung desselben durch den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. März 1993, zugestellt am 2. April 1993, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen. Der in der Folge am 11. Mai 1993 eingebrachte eingangs genannte Antrag sei nicht ohne unnötigen Aufschub gestellt worden. Nach "Wortlaut und Gesetzessystematik" sei in einem derartigen Fall die Frage nach dem Ort der Antragstellung dahin zu beantworten, daß ein Erstantrag vom Ausland aus vor der Einreise nach Österreich zu stellen gewesen wäre (§ 6 Abs. 2 AufG).
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerde den angefochtenen Bescheid deshalb, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 11. Mai 1993) das AufG noch nicht in Kraft gestanden sei, daher der Beschwerdeführer "selbstverständlich keinen Antrag aus einem Drittstaat stellen (konnte)", des weiteren, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, und schließlich, weil die belangte Behörde nicht auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht genommen und sie nicht den öffentlichen Interessen gegenübergestellt habe.
1.2. Keiner dieser Einwände ist zielführend. Zum ersten übersieht die Beschwerde die Bestimmung des § 7 Abs. 7 FrG, derzufolge die Bundespolizeidirektion Wien verpflichtet war, den Sichtvermerksantrag des Beschwerdeführers als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG an die zur Behandlung eines solchen Antrages zuständige Behörde (§ 6 Abs. 4 AufG) weiterzuleiten. Die solcherart zur Entscheidung über den Antrag berufene Behörde hatte - der Rechtslage im Entscheidungs-Zeitpunkt entsprechend - die §§ 13 Abs. 1 und 6 Abs. 2 AufG anzuwenden.
Zum zweiten verkennt die Beschwerde, daß im vorliegenden Fall nicht wesentlich ist, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung (11. Mai 1993), sondern, ob er sich am 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (siehe dessen § 15 Abs. 1), rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; nur wenn letzteres der Fall gewesen wäre, wäre § 13 Abs. 1 AufG anwendbar gewesen. Daß aber der Aufenthalt des Beschwerdeführers am 1. Juli 1993 nicht rechtmäßig war, ergibt sich daraus, daß der seinen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesministers für Inneres unbestrittenermaßen am 2. April 1993 erlassen worden war und dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1994 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die den genannten negativen Asylbescheid bekämpfende Beschwerde - dieser Beschluß wurde nach Ausweis des diesbezüglichen hg. Beschwerdeaktes Zl. 94/19/0262 dem Beschwerdeführer am 14. März 1994 zugestellt - keine rückwirkende Kraft zukam (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Linz 1983, S. 125, unter Bezugnahme auf hg. Rechtsprechung). Unbeschadet dessen hätte der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1993 im Hinblick auf § 13 Abs. 2 und 1 und § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG vom Ausland aus gestellt werden müssen.
Zum dritten ist die Beschwerde darauf zu verweisen, daß im Rahmen einer auf § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 AufG gestützten Entscheidung vom Gesetz eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0869).
2. Was die Rüge anlangt, die belangte Behörde sei "mit ihrer Entscheidung säumig, da sie erst am 24.2.1995 über die Berufung entschieden hat", ist festzuhalten, daß der Umstand allfälliger Säumigkeit der belangten Behörde (siehe § 27 VwGG) im vorliegenden Bescheidbeschwerde-Verfahren irrelevant ist.
3. Auch dem Vorwurf, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt, ermangelt die Relevanz, unterläßt es die Beschwerde doch darzutun, inwieweit bei Vermeidung dieses behaupteten Versäumnisses die belangte Behörde zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bescheid gekommen wäre.
4. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde im Grunde der §§ 13 Abs. 1 und 6 Abs. 2 AufG die zutreffende Auffassung vertreten hat, daß der - als Erstantrag zu wertende - Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1993 vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre, liegt die von der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung - was bereits deren Inhalt erkennen läßt - nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.
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