Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Dezember 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer nach seiner - im Juni 1992 erfolgten - Einreise in das Bundesgebiet mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Ehe bloß zum Zweck der Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. einer Arbeitserlaubnis eingegangen sei. Dies stelle einen evidenten Rechtsmißbrauch und solcherart ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in hohem Maß beeinträchtige, sodaß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer am 17. Juni 1994 wegen versuchten Diebstahls rechtskräftig (zu einer Geldstrafe) verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer bestreite diesen Sachverhalt nicht, meine aber, daß er nicht hinreiche, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, zumal sich seine Ex-Gattin (eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation) sowie seine beiden Kinder ebenfalls in Österreich aufhielten.
In bezug auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG sei festzuhalten, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund seines (erst) etwa zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht mit Erfolg auf einen hohen Grad seiner Integration berufen könne. Darüber hinaus habe er selbst angegeben, daß auch seine Ex-Gattin eine Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen sei. Da sich aber auch die beiden Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhielten, sei von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter sowie im Interesse eines geordneten Fremdenwesens - dringend geboten und daher zulässig. Die vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen eingegangene Scheinehe laufe einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider. Auch der Umstand, daß er sich zuletzt habe dazu hinreißen lassen, in fremdes Eigentum einzugreifen, zeige mit aller Deutlichkeit, welch gleichgültige Einstellung er zu den Gesetzen seines Gastlandes habe. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes müsse den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das weitaus maßgeblichere Gewicht beigemessen werden als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie (§ 20 Abs. 1 FrG).
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde notwendig, um den Beschwerdeführer dahin zu bringen, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
2. Die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem dahingehend erledigt, daß er deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 27. Februar 1995, B 217/95).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und begehrt aus diesem Grund dessen Aufhebung.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt der als maßgeblich festgestellte Sachverhalt unbestritten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß sein rechtsmißbräuchliches Verhalten und das von ihm begangene Vermögensdelikt die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht rechtfertigten, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Eheschließung eines Fremden mit einem österreichischen Staatsbürger allein zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen die öffentliche Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich gefährdenden Rechtsmißbrauch darstellt, der die Annahme nach § 18 Abs. 1 leg. cit. rechtfertigt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0607, und die dort zitierten Entscheidungen). Diese in Ansehung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigte Annahme erfährt vorliegend - in bezug auf die öffentliche Sicherheit - durch den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Angriff auf fremdes Vermögen noch eine Verstärkung.
2. Zu der von der belangten Behörde bejahten Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt sowohl des § 19 als auch des § 20 Abs. 1 FrG enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Unter Zugrundelegung des insoweit relevanten Sachverhaltes hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.
3. Was den Beschwerdevorwurf anlangt, es sei die ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht hinreichend begründet worden, so ist demgegenüber festzuhalten, daß die diesbezügliche - wenngleich knappe - Begründungspassage erkennbar auf die bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes "für seine Erlassung maßgeblichen Umstände" (§ 21 Abs. 2 FrG), nämlich das erhebliche Ausmaß der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, abstellt. Die Beschwerde zeigt ihrerseits nicht auf, welche Umstände die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, zu dem Ergebnis zu gelangen, es sei vorhersehbarerweise mit einem Wegfall der für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Verstreichen der festgesetzten Dauer von zehn Jahren zu rechnen.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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