VwGH 95/18/0531

VwGH95/18/05315.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in U, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Jänner 1995, Zl. Fr 3553/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §22;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei bei seiner am 7. November 1993 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet im Besitz eines von der Österreichischen Botschaft in Belgrad am 3. November 1993 mit einer Gültigkeitsdauer bis 4. Dezember 1993 ausgestellten Sichtvermerkes gewesen. Er halte sich demnach seit 5. Dezember 1993 unrechtmäßig in Österreich auf. Die Antragstellung nach dem Aufenthaltsgesetz sei nicht geeignet, den fehlenden Sichtvermerk oder eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu ersetzen. Die Verlängerung eines Touristensichtvermerkes sei nicht möglich; der Beschwerdeführer habe nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes einen Erstantrag vom Ausland aus zu stellen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß in sein Privatleben eingegriffen würde, weil sein Sohn in Jugoslawien mißhandelt worden sei und er von der Tötung eines Bekannten erfahren habe, gehe insofern ins Leere, als bei einer Ausweisung nicht zu untersuchen sei, in welches Land der Fremde (allenfalls) abgeschoben werde. Im übrigen habe der Beschwerdeführer ohnehin einen Antrag gemäß § 54 FrG gestellt. Der Umstand, daß sich in Österreich der Schwager und die Schwägerin des Beschwerdeführers aufhielten, begründe keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zumal aus dessen Berufung keine näheren Bindungen zu diesen Personen ersichtlich seien. In Anbetracht des nunmehr über einjährigen rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die auf der - unbestritten gebliebenen - maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung, daß der dem Beschwerdeführer am 3. November 1993 erteilte Touristensichtvermerk eine Gültigkeitsdauer bis 4. Dezember 1993 aufgewiesen habe, gründende - zutreffende - Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer ab 5. Dezember 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft.

2.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerde den angefochtenen Bescheid deshalb, weil die belangte Behörde darin zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, daß mit der Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Die Beschwerde verweist hiezu auf den Aufenthalt des Schwagers und der Schwägerin in Österreich.

2.2. Dem ist entgegenzuhalten, daß familiäre Beziehungen des Fremden zu Personen, die - wie hier Schwager und Schwägerin des Beschwerdeführers - nicht dem engsten Kreis der Verwandtschaft angehören, nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie vor allem dem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, vom Schutzbereich des "Familienlebens" im Sinne des § 19 FrG umfaßt sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0026, und vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0273).

3.1. Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde außer acht gelassen habe, daß ihm im Fall der Ausweisung nach "Restjugoslawien" höchste Lebensgefahr drohe, aber auch, daß eine Ausreise in Drittländer nicht möglich sei, weil er "nirgendwo ein Visum erlangen kann".

3.2. Dazu ist festzuhalten, daß mit der Erlassung der Ausweisung die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist (§ 22 FrG), nicht jedoch darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde. Was den Hinweis anlangt, der Beschwerdeführer würde für kein Land eine Einreiseerlaubnis erhalten, so handelt es sich um eine völlig unsubstantiierte Behauptung, die sich einer argumentativen Auseinandersetzung entzieht.

4. Den in bezug auf die besagten familiären Beziehungen und die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Abschiebung in seine Heimat geltend gemachten Verfahrensrügen ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen der Boden entzogen.

5. Da nach dem Gesagten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers verwirklicht sind (unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich; kein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben i.S. des § 19 FrG - womit sich die Frage des Dringend-geboten-seins der Ausweisung im Grunde dieser Bestimmung nicht mehr stellt), sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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