VwGH 95/18/0387

VwGH95/18/03875.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1994, Zl. 103.389/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Beschwerdeführerin nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden (am 13. Dezember 1993 gestellten) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben verlängern wollen. Im Hinblick darauf, daß damit der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vorliege, sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme, daß die Beschwerdeführerin mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist sei und im Anschluß daran am 13. Dezember 1993 vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, unbestritten. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Erteilung einer zeitlich an einen Touristenvermerk anschließenden Aufenthaltsbewilligung abgezielt habe, der gemäß § 5 Abs. 1 AufG der (zwingende) Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG entgegenstehe, keinen Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0935).

2. Das Beschwerdevorbringen dahingehend, daß die - so die Beschwerde - im angefochtenen Bescheid für die negative Entscheidung gegebene Begründung, wonach die Beschwerdeführerin dem gesetzlichen Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus (§ 6 Abs. 2 AufG) nicht nachgekommen sei, bloß eine Mutmaßung darstelle, der kein Ermittlungsverfahren zugrunde liege, geht ins Leere, weil die belangte Behörde die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nicht, wie von der Beschwerde behauptet, mit der Mißachtung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG durch die Beschwerdeführerin, sondern - wie dargetan zutreffend - mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG begründet hat.

3. Mit ihrem Einwand, daß die belangte Behörde nicht die "familienrechtlichen Verhältnisse" der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe, ist die Beschwerde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG auf die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 94/18/0935, mwN).

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte