VwGH 95/18/0348

VwGH95/18/03489.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den Antrag des M in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 26. Mai 1994, Zl. IIId-370-64431/93, betreffend Abschiebungsaufschub, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 26. Mai 1994 wurde der Antrag des M vom 29. April 1994 auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Der Bescheid erhielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Berufung erhoben werden könne.

Die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Vorarlberg vom 23. September 1994 im Grunde des § 70 Abs. 3 FrG gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 17. Oktober 1994 zugestellt.

Mit Postaufgabe vom 24. Oktober 1994 brachte der Antragsteller daraufhin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 26. Mai 1994 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

Mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2147/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab; mit Beschluß vom 30. Jänner 1995 trat er sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Daß der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Fall zur Entscheidung über den im Beschwerdeschriftsatz an den Verfassungsgerichtshof enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig ist, wurde bereits in den hg. Beschlüssen vom 26. Juni 1992, Zlen. 88/17/0205, 0207, bejaht. Daran hält der Verwaltungsgerichtshof weiterhin fest.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig (§ 46 Abs. 3 VwGG) und begründet:

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 3. März 1994, Zlen. 94/18/0069 und 94/18/0071), weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben war.

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