VwGH 95/18/0108

VwGH95/18/010823.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. November 1994, Zl. SD 969/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der unbefristete Sichtvermerk des Beschwerdeführers sei mit Bescheid (rechtskräftig seit 27. November 1993) ungültig erklärt worden, weil der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes gemäß §§ 142, 143 zweiter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit Rechtskraft dieses Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Durch den später gestellten Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz habe er keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet erlangt. Dieser Antrag sei zudem von der erstinstanzlichen Behörde abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits zweimal wegen unerlaubten Aufenthalts bestraft worden.

Die Ausweisung bewirke einen beträchtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der seit seiner Geburt in Österreich lebe. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig. Im Hinblick auf die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten wäre sogar die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht im Grunde des § 20, insbesondere des § 20 Abs. 2 FrG, unzulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil er auf Grund seines und seiner Familie (Eltern und vier Geschwister) langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner Berufstätigkeit in Österreich voll integriert sei, sodaß die Ausweisung eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebenssituation darstelle. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 19 FrG, weil die Ausweisung in seinem Fall nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle dringend geboten sei.

Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Er läßt die maßgebliche Feststellung, daß der ihm seinerzeit erteilte Sichtvermerk rechtskräftig ungültig erklärt wurde, unbekämpft. Durch diesen Bescheid, der nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, hat der Beschwerdeführer seine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren, sodaß die belangte Behörde mit Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer halte sich seit Rechtskraft der Ungültigerklärung seines Sichtvermerkes unberechtigt im Bundesgebiet auf. Der unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits rund ein Jahr gedauert hat und den der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes aufrechterhalten hat, gefährdet die öffentliche Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens), weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig ist. Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer - schon mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1027, mwN).

Der angefochtene Bescheid erweist sich schon nach dem Gesagten als nicht rechtswidrig, sodaß nicht weiter zu untersuchen war, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers auch zur Erreichung anderer im Art 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele dringend geboten ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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