VwGH 95/18/0107

VwGH95/18/01079.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. November 1994, Zl. 102.453/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. November 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag am 14. Dezember 1993 beim Magistrat der Bundeshauptstadt Wien gestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (mit 1. Juli 1993) habe er über keinen Sichtvermerk verfügt und sich daher illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Es sei somit kein Verlängerungsantrag (§ 13 Abs. 1 AufG), sondern ein Erstantrag - gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet - zu stellen gewesen. Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. November 1983 erlassene Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid vom 30. August 1993 aufgehoben worden. Bis zum 30. Juni 1993 sei dem Beschwerdeführer Vollstreckungsaufschub gewährt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, nämlich daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (mit 1. Juli 1993) über keinen Sichtvermerk verfügt und daß der ihm gewährte Vollstreckungsaufschub mit 30. Juni 1993 geendet habe, unbestritten. Der daraus im bekämpften Bescheid gezogene Schluß, daß für den Beschwerdeführer - mangels rechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG - die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 leg. cit. nicht zum Tragen komme, er folglich rechtens nicht imstande gewesen sei, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu beantragen, sondern die Antragstellung im Grunde des § 6 Abs. 2 AufG "vor der Einreise nach Österreich" vom Ausland aus vorzunehmen gewesen wäre, begegnet keinen Bedenken. Daß es dem Beschwerdeführer - so die Beschwerde - vor Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen sei, "einen Sichtvermerk zu erhalten bzw. eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen" - er bezieht sich damit offensichtlich auf § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG bzw. auf § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG - ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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