VwGH 95/17/0268

VwGH95/17/026815.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des HV in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Gemeinderat der Freistadt Rust wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Vorschreibung einer Schmutzwasserentsorgungsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 23. November 1994 gab die Burgenländische Landesregierung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Freistadt Rust vom 19. Oktober 1992, betreffend Schmutzwasserentsorgungsgebühr, Folge, behob diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Freistadt Rust. Dieser Bescheid langte beim Magistrat der Freistadt Rust am 28. November 1994 ein.

In der am 14. Juli 1995 zur Post gegebenen und am 17. Juli 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Entscheidungsfrist von sechs Monaten längst verstrichen sei; es werde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Freistadt Rust vom 22. Juli 1991 in der Sache selbst erkennen und der Berufung Folge geben.

1.2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die belangte Behörde über die Berufung mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 entschieden hat, und zwar wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. Juni 1995, laut Rückschein durch Ersatzzustellung an "EV (Mutter)" zugestellt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste (dort näher umschriebene) Behörde nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

2.2. Wird über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde (Einlangen derselben beim Verwaltungsgerichtshof) bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. September 1968, Zl. 1210/68, vom 23. November 1982, Zl. 82/07/0129, und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034 = ZfVB 1986/3/1385).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde am 14. Juli 1995 zur Post gegeben und langte am 17. Juli 1995 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Zu diesem Zeitpunkt war der ausständige Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer bereits nachweislich (durch Ersatzzustellung am 28. Juni 1995) zugestellt.

In der Abgabenberufungssache wurde damit eine das Berufungsverfahren abschließende bescheidförmige Erledigung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zuständig, dem in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, über die Berufung selbst zu erkennen, zu entsprechen.

Die Säumnisbeschwerde war infolgedessen wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.

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