VwGH 95/17/0106

VwGH95/17/010615.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 9. Februar 1995, Zl. A 8-K 379/1992-9, betreffend Vorschreibung von Aussetzungszinsen in Angelegenheit von Kanalisationsbeiträgen, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs9;
BAO §3 Abs1;
BAO §3 Abs2 litd;
BAO §4 Abs1;
BAO §4 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
LAO Stmk 1963 §161a Abs1 idF 1988/041;
LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;
LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1994/029;
LAO Stmk 1963 §2 Abs1;
LAO Stmk 1963 §2 Abs2 litd idF 1988/041;
LAO Stmk 1963 §3 Abs1;
LAO Stmk 1963 §3 Abs3;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs9;
BAO §3 Abs1;
BAO §3 Abs2 litd;
BAO §4 Abs1;
BAO §4 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
LAO Stmk 1963 §161a Abs1 idF 1988/041;
LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;
LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1994/029;
LAO Stmk 1963 §2 Abs1;
LAO Stmk 1963 §2 Abs2 litd idF 1988/041;
LAO Stmk 1963 §3 Abs1;
LAO Stmk 1963 §3 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 14. September 1992 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz über Antrag der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung von S 2,732.560,04 eines in der Höhe von S 3,270.637,70 vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages gemäß § 161a der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im folgenden: Stmk LAO) in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988, aus. Die Aussetzung der Einhebung gelte bis zum Ergehen einer Berufungsvorentscheidung oder einer anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung bzw. bis zu ihrem Widerruf. Weiters heißt es im Spruch dieses Bescheides:

"Aussetzungszinsen gemäß § 161" (richtig: § 161a) "Abs. 8 LAO in Höhe von 5 % über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besonders angefordert (zuzüglich 10 % USt)". Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 wurde der Ablauf der Aussetzung verfügt. Der Zeitraum der Aussetzung lag zwischen den Zustellungsdaten der Bescheide, nämlich dem 16. September und dem 9. Oktober 1992.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 1992 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Anwendung der vorerwähnten Rechtsvorschriften und unter denselben Bedingungen die Aussetzung der Einhebung eines Kanalisationsbeitrages in der Höhe von S 1,457.304,74 bewilligt. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1993 wurde der Ablauf dieser Aussetzung verfügt. Der Zeitraum der Aussetzung liegt zufolge der Zustellung zwischen dem 11. Dezember 1992 und dem 20. Oktober 1993. 1.2. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 schrieb der Stadtsenat der beschwerdeführenden Partei für die mit den Bescheiden vom 14. September 1992 und 9. Dezember 1992 gewährte Aussetzung eines Kanalisationsbeitrages von S 2,732.560,04 bzw. S 1,457.304,74 nach Ablauf der Aussetzung gemäß § 161a Abs. 8 Stmk LAO Aussetzungszinsen in Höhe von S 162.190,-- zuzüglich S 16.219,-- an Umsatzsteuer, somit S 178.409,-- vor. Nach der Begründung dieses Bescheides sei in den Aussetzungsbescheiden festgehalten worden, daß Aussetzungszinsen in Höhe von 5 % über der jeweiligen Wechseleskompterate gesondert angefordert würden. Nach Ablauf der Aussetzung sei daher die Zinsenberechnung laut beiliegender Abrechnung vorzunehmen gewesen. Aus dieser Beilage lassen sich für die beiden Aussetzungsperioden das aushaftende Kapital, die Anzahl der Tage, der Zinssatz sowie der Betrag der Zinsen entnehmen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und machte geltend, daß eine Verrechnung von 5 % Zinsen über der Bankrate "völlig unverständlich und inakzeptabel" sei. Dies sei auch bereits "auf höchstgerichtlicher Ebene festgestellt" worden.

1.3. Mit Bescheid vom 9. Februar 1995 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz diese Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach der Begründung dieses Bescheides könne sich die Höhe der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen nur an der Rechtslage orientieren, die bis zum 31. Dezember 1993 gegolten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Höhe der Aussetzungszinsen 5 % über der jeweiligen Bankrate gemäß § 161a Abs. 8 Stmk LAO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1988 betragen. Die hier maßgeblichen Zeiträume lägen vor dem 1. Jänner 1994. Die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte 1 %ige Verzinsung über der Bankrate werde erst durch die LAO-Novelle LGBl. Nr. 29/1994 vorgesehen und komme für die vorliegenden Sachverhalte nicht in Betracht.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 161a Abs. 8 Stmk LAO in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 41/1988 lautet:

"Soweit für die Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen in der Höhe von 5 v.H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen sind vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen."

§ 161a Abs. 8 erster Satz Stmk LAO in der Fassung der am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 29/1994 bestimmt:

"Soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen in der Höhe von 1 v.H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten."

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. d) Stmk LAO in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988 gehören zu den Nebenansprüchen insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie (unter anderem) die Aussetzungszinsen. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

2.2. In der Beschwerde wird zunächst auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9315/A, Bezug genommen, wonach im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe. Im vorliegenden Fall hätten sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde die Stmk LAO in der Fassung LGBl. Nr. 29/1994 mit einem Aussetzungszinssatz in Höhe von 1 % über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für Wechseleskompte anzuwenden gehabt. Mangels einer Übergangsbestimmung der genannten Novelle sei das neue Recht anzuwenden gewesen. Aus Art. 49 Abs. 1 B-VG ergebe sich, daß "ab dem in einem Gesetz normierten Zeitpunkt dieses für sämtliche, d.h. auch zurückliegende Sachverhalte zur Anwendung kommt."

Mit diesen Rechtsausführungen vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach dem oberwähnten § 2 Abs. 2 lit. d) Stmk LAO in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988 gehören zu den Nebenansprüchen unter anderem die Nebengebühren der Abgaben, darunter die Aussetzungszinsen. Als Nebenansprüche zählen sie gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. zu den Abgaben im Sinne dieses Gesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Bei dem Abgabenanspruch auf Aussetzungszinsen ist der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand, wie sich aus § 161a Abs. 8 Stmk LAO ergibt, verwirklicht, "soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt". Der Abgabentatbestand wird also während des Laufes der Aussetzung der Einhebung (mit Ablauf jedes einzelnen Tages) verwirklicht (vgl. zur dementsprechend tageweisen Berechnung der Aussetzungszinsen nach der vergleichbaren Vorschrift des § 212a BAO Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar III, 2284, 2259). Die Regelung des § 161a Abs. 8 letzter Satz leg. cit., wonach Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ist im Sinne des § 3 Abs. 3 Stmk LAO ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1981, Zl. 16/3706/80, vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178, vom 30. Oktober 1991, Zl. 86/17/0149, und vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0067) ist die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage, hier also jene nach § 161a Abs. 8 Stmk LAO in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988 (vor der am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 29/1994) heranzuziehen. Es liegt also einer jener Fälle vor, deren der Verwaltungsgerichtshof in dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. N.F. Nr. 9315/A, gedacht hat, wenn er ausführte, eine "andere Betrachtungsweise" (nämlich eine andere als das Abstellen auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) werde "auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war". Der sogenannte Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben stellt eine solche aus der Systematik der Abgabengesetze gewonnene rechtliche Regel dar.

Die in diesem Punkt behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

2.3. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es nun - auch wenn er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des anzuwendenden Aussetzungszinssatzes hätte - wegen der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation des Beschwerdefalles verwehrt, einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung über die Höhe der Aussetzungszinsen an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Bestimmung des § 161a Abs. 8 erster Satz Stmk LAO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 41/1988 ist nämlich deswegen im Beschwerdefall nicht präjudiziell, weil sich der Aussetzungszinssatz von 5 v.H. über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte für die Abgabenbehörde bei der Zinsenvorschreibung aus der Bindungswirkung des Ausspruches über diese der Zinsenvorschreibung zugrundezulegende Höhe im Spruch der Aussetzungsbescheide vom 14. September 1992 und 9. Dezember 1992 ergibt. Durch dieses Spruchelement wurde nämlich normativ darüber abgesprochen, daß der künftigen Zinsenvorschreibung ein Zinssatz von 5 v.H. über der genannten Bankrate zugrundegelegt werden müsse. Die betreffende (oben unter Punkt 1.1. wiedergegebene) Passage der Aussetzungsbescheide läßt sich nämlich auch bei gesetzeskonformer Auslegung dieser Bescheide nicht anders - etwa als bloß unverbindliche Belehrung - verstehen: Sie wurde in den Spruch der Bescheide aufgenommen und enthält nach ihrer sprachlichen Fassung nicht bloß einen Hinweis auf den Inhalt anzuwendender Rechtsnormen; vielmehr wurde - was das Element der Höhe der Aussetzungszinsen anlangt - bereits festgeschrieben, daß die Aussetzungszinsen in der Höhe von 5 % über der jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte "angefordert werden". Damit war für die beschwerdeführende Gesellschaft erkennbar, daß auch dieser Spruchteil der Bescheide normative Wirkung hat. Diese Aussprüche der Aussetzungsbescheide wurden allerdings nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts mit der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens bekämpft, sondern erwuchsen in Rechtskraft. Die Bindungswirkung dieser Bescheide steht einer entsprechenden Initiative des Verwaltungsgerichtshofes, ein Normenprüfungsverfahren zu beantragen, jedenfalls entgegen.

2.4. Schließlich wird von der beschwerdeführenden Partei noch geltend gemacht, gemäß § 150 Abs. 2 Stmk LAO hätten Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende erstinstanzliche Bescheid stelle nicht die Bemessungsgrundlage für die Abgabenfestsetzung fest. Weder aus dem angefochtenen noch aus dem erstinstanzlichen Bescheid gehe eindeutig hervor, für welchen Zeitraum, von welchem Ausgangsbetrag und welcher Aussetzungszinssatz jeweils verrechnet worden sei. Der angefochtene Bescheid leide daher an Begründungsmängeln, weswegen vorsichtshalber auch die unrichtige Berechnung der Aussetzungszinsen geltend gemacht werde.

Die beschwerdeführende Partei gibt § 150 Abs. 2 Stmk LAO an sich zutreffend wieder. Unzutreffend ist allerdings die Behauptung, es werde im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Bemessungsgrundlage nicht festgestellt. Der erstinstanzliche Bescheid verweist nämlich darauf, daß die Zinsenberechnung laut einer dem Bescheid beigeschlossenen Abrechnung vorgenommen worden sei. Aus dieser Beilage sind unter anderem das jeweilige Datum von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraumes, der Kapitalbetrag, die Tage des Zinsenlaufes, die prozentuelle Höhe der Zinsen sowie der Zinsenbetrag gesondert ausgewiesen. Es trifft daher nicht zu, daß aus der Zinsenvorschreibung nicht eindeutig hervorginge, für welchen Zeitraum, von welchem Ausgangsbetrag und mit welchem Aussetzungszinssatz die Aussetzungszinsen jeweils errechnet worden seien. Auch hat die beschwerdeführende Partei die dem Bescheid zugrundegelegten Bemessungsgrundlagen im Verwaltungsverfahren unbekämpft gelassen. Schließlich hat sie auch nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde gekommen wäre, wenn die Verweisung auf die beigeschlossenen Bemessungsgrundlagen formal zutreffend in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden wäre.

Die erhobene Verfahrensrüge besteht daher ebenfalls nicht zu Recht.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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