VwGH 95/16/0276

VwGH95/16/027616.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des R in T, gegen den Bescheid (Beschwerdeentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. September 1995, GZ GA 13-1/S-297/1/1/95, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;
FinStrG §91 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §35 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;
FinStrG §91 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §35 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt des der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 15. Mai 1995 wegen des Verdachtes des vollendeten Schmuggels von Film- und Fotogeräten in fünf Fällen sowie des versuchten Schmuggels solcher Waren am 15. Mai 1995 das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Die gegen den Einleitungsbescheid erhobene Administrativbeschwerde wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der in mehrfacher Hinsicht nicht den Erfordernissen des § 28 VwGG entsprechenden Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde an den Verwaltungsgerichtshof der Antrag gestellt, "über die Zurückgabe von oben angeführten Sachen - bestimmt angeführte Film- und Fotogeräte - zu entscheiden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit in der Beschwerdeschrift - die auch Ausführungen über eine Anrufung des "Internationalen Gerichts für Menschenrechte in Straßburg" wegen der vorübergehenden Abnahme der Reisepapiere enthält - ausdrücklich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beantragt wird, erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände beschwert. Damit verkennt aber der Beschwerdeführer, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides keineswegs eine solche Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände - wie sie insbesondere § 91 Abs. 2 FinStrG regelt -, sondern vielmehr die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist. Von einem solchen Verfahren ist das Verfahren zur Beschlagnahme wie auch zur Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände grundsätzlich zu unterscheiden. Wie einer im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsbelehrung zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer zwar in der Rechtsmittelschrift (auch) die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände begehrt. Über einen solchen Antrag hat vorerst die Finanzstrafbehörde erster Instanz - unter Bedachtnahme insbesondere auf die Bestimmungen des § 89 Abs. 7 und/oder des § 91 Abs. 2 FinStrG - zu entscheiden. Über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände kann somit gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erst dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Instanzenzug in dieser Sache erschöpft ist, wenn also eine Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hierüber vorliegt.

Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, dessen Inhalt (hier: Einleitung des Finanzstrafverfahrens) von dem in der Beschwerde angeführten verletzten Recht (hier: Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände) nicht erfaßt wird, ist ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1975, 1733, 1850/74, Slg. Nr. 4794/F). Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte es sich, die Beschwerde - der der Beschwerdepunkt (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) deutlich zu entnehmen war - zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie insbesondere des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes sowie weiterer Beschwerdeausfertigungen für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen zurückzustellen (vgl. Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 533 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte