VwGH 95/15/0133

VwGH95/15/013325.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dkfm. A in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Juli 1995, Zl. 17-95/4171/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §309;
BAO §309;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Rechtsfrage strittig, ob die gemäß § 309 BAO für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: gegen die Versäumung der in einer Einkommensteuerangelegenheit erstreckten Berufungsfrist) zur Verfügung stehende Jahresfrist vom Ende der versäumten Berufungsfrist (so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid) oder ab dem Aufhören des Hindernisses (so die Beschwerde), zu berechnen ist. Nur bei der der Beschwerde zugrunde liegenden Berechnungsweise erschiene die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung des unbestrittenermaßen erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Berufungsfrist gestellten Wiedereinsetzungsantrages rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 309 BAO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr zulässig.

Der Wortlaut dieser Gesetzesstelle schließt die von der Beschwerde vertretene und für "verfassungsrechtlich geboten" gehaltene Interpretation aus. Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 309 BAO sind anläßlich des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden (vgl. hiezu auch die den Sinn dieser Vorschrift erhellenden Ausführungen bei Stoll, BAO-Kommentar,

S 2991/2992).

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

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