Spruch:
1) Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.
2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nicht wie ursprünglich in der Beschwerde angegeben, am 21. Februar 1995, sondern wie nunmehr im Wiedereinsetzungsantrag zugegeben, bereits am 16. Februar 1995 zu Handen ihres steuerlichen Vertreters im Abgabenverfahren zugestellt. Die am 4. April 1995 zur Post gegebene Beschwerde wurde sohin erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben.
Der Wiedereinsetzungsantrag führt aus, der Beschwerdevertreterin habe auf Grund eines von ihrer verläßlichen Kanzleiangestellten angebrachten Vermerkes über den Eingang des angefochtenen Bescheides in der Anwaltskanzlei am 21. Februar 1995 die Tatsache der bereits am 16. Februar 1995 erfolgten Zustellung an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht auffallen können, zumal die beiden Vertreter ihre Kanzleien an derselben Adresse unterhielten und der angefochtenen Bescheid keinen Eingangsvermerk des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin aufweise. Dies stelle für die Beschwerdeführerin ein unabwendbares und nicht vorhersehbares Ereignis dar.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 564/1985 ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es insbesondere auch dem Vertreter einer Partei, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebenden Zustelltag des angefochtenen Bescheides nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrundezulegen (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 2. Dezember 1988, Zlen. 88/17/0179, 0225, mwN).
Im Beschwerdefall hätte der Beschwerdevertreterin bei sorgfältiger Prüfung des maßgebenden Zustelltages des angefochtenen Bescheides auffallen müssen, daß der von ihrer Kanzleiangestellten angebrachte Eingangsvermerk des angefochtenen Bescheides schon deswegen nicht den Zustelltag des angefochtenen Bescheides darstellen kann, weil dieser Bescheid, wie der von der belangten Behörde im Original vorgelegte Zustellnachweis zeigt, an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres STEUERLICHEN Vertreters adressiert war. Der Beschwerdevertreterin mußte auch bewußt sein, daß eine Zustellung des angefochtenen Bescheides zu ihren Handen noch nicht in Betracht kam, da die Beschwerdeführerin ihr nach Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag erst Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid erteilt hat. Bei Einhaltung der im Umgang mit Fristen gebotenen Sorgfalt hätte sich somit schon alsbald nach Zustellung des angefochtenen Bescheides an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin das richtige Ende der Beschwerdefrist ermitteln lassen.
Das nicht nur als ein Versehen minderen Grades zu beurteilende, der Beschwerdeführerin zuzurechnende Verschulden der Beschwerdevertreterin hindert die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem auf eine solche Bewilligung abzielenden Antrag der Beschwerdeführerin konnte daher nicht stattgegeben werden.
Die Beschwerde selbst war mangels Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
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